Unter 100: Diese Lockerungen gelten ab Mittwoch im Landkreis Forchheim

10.5.2021, 11:00 Uhr
Setzt sich der Trend der niedrigeren Inzidenzzahlen fort, dürfte die Außengastronomie noch diese Woche wieder öffnen. Dann ist ein Kaffee unterm Sonnenschirm wie auf diesem Archivbild aus dem Jahr 2020 wieder möglich. Wenngleich unter gewissen Auflagen. 

© Ralf Rödel Setzt sich der Trend der niedrigeren Inzidenzzahlen fort, dürfte die Außengastronomie noch diese Woche wieder öffnen. Dann ist ein Kaffee unterm Sonnenschirm wie auf diesem Archivbild aus dem Jahr 2020 wieder möglich. Wenngleich unter gewissen Auflagen. 

Liegt die vom Robert-Koch-Institut (RKI) veröffentlichte Sieben-Tage-Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Tagen unter 100, treten am übernächsten Tag, sprich zwei Tage später, Lockerungen in Kraft. Da die Zahlen im Landkreis Forchheim seit Donnerstag, 6. Mai, die Schwelle von 100 unterschritten haben, sind die fünf Tage am Montag erreicht. 

Für Schulen und Kitas heißt das ab Mittwoch, 12. Mai:

- In den Schulen des Landkreises Forchheim findet Präsenzunterricht, soweit dabei der Mindestabstand von 1,50 Metern durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann. Andernfalls: Wechselunterricht.

- In den Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuungen und organisierten Spielgruppen erfolgt die Betreuung in festen Gruppen (eingeschränkter Regelbetrieb). 

Für Kultur und Handel gilt ab Mittwoch, 12. Mai:

Theater, Konzert- und Opernhäuser sowie die Kinos und Kulturstätten dürfen dann wieder Besucher empfangen. Kontaktfreier Sport im Innenbereich sowie Kontaktsport unter freiem Himmel dürfen ebenfalls wieder stattfinden. Die Ausgangssperre entfällt, beim Handel ist wieder eine Terminvereinbarung möglich.

Setzt sich der Trend fort, nämlich bei einer stabilen Inzidenz zwischen 50 und 100 an sieben Tagen in Folge, darf auch die Außengastronomie wieder öffnen - und zwar bis abends 22 Uhr. Im Landkreis Forchheim wäre das ab Donnerstag, 13. Mai, der Fall. Die Gastronomen sehen diese Entwicklung jedoch noch skeptisch.


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Voraussetzung dafür sind jedoch gewisse Auflagen: So müssen Besucher oder Besucherin einen negativen Test auf das Coronavirus mitbringen oder einen Nachweis über eine vollständige Impfung. Auch der Nachweis über eine Corona-Infektion, die mindestens 28 Tage, aber höchstens sechs Monate zurückliegt, ist möglich. Darüber hinaus gelten die Hygienekonzepte (Abstand, Maske etc.) der jeweiligen Einrichtung. 

Es gibt aber auch Ausnahmen, denn die Pflicht zur Vorlage eines negativen Tests in der Außengastronomie gilt bei einer Inzidenz zwischen 50 und 100 nicht für ausnahmslos alle Gäste: Bei Angehörigen eines einzelnen, gleichen Hausstands und/oder vollständig Geimpften/Genesenen entfällt diese Testpflicht. Sie gilt aber wiederum, wenn sich ein Hausstand mit einem weiteren Hausstand (insgesamt maximal fünf Personen) trifft.

Von der Testpflicht komplett ausgenommen sind Kinder bis zum 6. Geburtstag und vollständig Geimpfte/Genesene.

Bei den Schulöffnungen gibt es ebenfalls eine Ausnahme: Am Mittwoch,12. Mai, werden an den Gymnasien die ersten Abiturprüfungen geschrieben. Da diese vielen verschiedenen Klassenräumen stattfinden, werden alle anderen Schülerinnen und Schüler an diesem Tag im Distanzunterricht bleiben. Somit könnten sie erst nach Himmelfahrt am Freitag, 14. Mai, zurück in die Schule. Die Mittel- und Realschulen sind davon jedoch nicht betroffen.

Dieser Artikel wurde am 10. Mai, 11 Uhr, aktualisiert.

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