Schöner und einheitlicher

Forchheim: Der Kellerwald hat jetzt eine Geländer-Satzung

12.2.2021, 11:00 Uhr
Im letzten Mai besichtigten die Stadträte den Prototyp für ein neues Geländer aus Stahl. Künftig sind Holz-Stahl-Konstruktionen gefordert. Näheres regelt die Satzung.

© Birgit Herrnleben Im letzten Mai besichtigten die Stadträte den Prototyp für ein neues Geländer aus Stahl. Künftig sind Holz-Stahl-Konstruktionen gefordert. Näheres regelt die Satzung.

Der Planungs- und Umweltausschuss hat die strafbewehrten acht Paragrafen durchdiskutiert, so dass der Stadtrat sie demnächst guten Gewissens beschließen kann.

Zur Erläuterung dieses Stücks städtischer Rechtsetzung: Eine Freischankfläche ist in Forchheim natürlich ein Keller samt seinem Umgriff für Personal und Bewirtschaftung. Umwehrungen sind Geländer und Zäune, die die Gefahr des Runterfallens ab einer Höhe von 50 Zentimetern abwehren sollen.

Die Satzung regelt bis ins Detail, wie so ein Zaun aussehen darf. Und wer sich nicht dran hält, dem droht Paragraf 7 mit einer Geldbuße. Parkflächen sind von der Umwehrungspflicht ausgenommen, und auch die Spielplätze auf den Kellern. Die Ausnahme begründete Rechtsrat Till Zimmer damit, dass man Spielplätze auch anders schützen könne; es müsse nicht die hochwertige Variante sein.

Die Umwehrung der Keller muss eine Holz-Stahl-Konstruktion sein, wobei die Tragteile aus Metall in der Farbe RAL 8019 graubraunmatt gestrichen sein müssen. In Paragraf 3 Absatz 2 ff heißt es: Sie hat aus Pfosten mit quadratischem Querschnitt mit einer Kantenlänge von 60 Millimetern zu bestehen. Der Querholm muss einen runden Querschnitt haben und ist über runde Anschlüsse mit den Pfosten zu verbinden. Zur Stabilität braucht es auch noch Ober- und Untergurte mit rechteckigem Querschnitt von 50 x 25 Millimetern.

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Die Stahltragkonstruktion ist mittels einer Bodenschiene auf dem Boden oder einem geeigneten Fundament zu montieren. Die Abstände der Pfosten sollen 1140 Millimeter betragen. Hier ist erlaubt, dass sie den Geländegegebenheiten angepasst werden. Doch nicht genug der exakten Vorgaben.

Nach Paragraf 3 Absatz 4 dürfen nur heimische wetterfeste Holzarten für die Füllungslatten der Metallkonstruktion verwendet werden. Tropenhölzer sind ausdrücklich verboten; zulässig ist aber eine farblose Beschichtung. Ob die Latten sägerau oder gehobelt sein sollen, da war sich der Ausschuss nicht im Klaren.

Zimmerer Philipp Blümlein (JB) erläuterte, dass Hobeln nach Meinung von Holzfachleuten die Holzfaser anschneide und so die Struktur angreife, weswegen gehobelte Hölzer weniger witterungsbeständig seien. Der eigentliche Fallschutz, also senkrechte Holzlatten – mit einem Querschnitt von 40 x 40 Millimetern – dürfen nicht mehr als 120 Millimeter auseinanderliegen. Die letzte Zahl ist eine sehr wichtige Angabe, damit sich nicht Kleinkinder irgendwie hinein- oder gar durchzwängen können. Das weiß man zum Beispiel von Kinderbetten. Hier wies Blümlein darauf hin, dass die Latten deswegen gefast, also an den Kanten abgeschrägte Flächen haben sollten, damit eben ein neugieriges Kind sich nicht verletzt.

Wer sich die erlaubte Umwehrungsform nicht vorstellen kann, für den ist der Satzung eine Musterzeichnung beigefügt. Josua Flierl (CSU) möchte sogar ein Musterfeld aufgestellt sehen: „Zum Anfassen, damit man weiß, wie man es machen muss.“

Manfred Hümmer (FW) sorgte sich mehr um das Inkrafttreten: möglichst noch heuer. Hier klinkte sich Rechtsrat Till Zimmer ein. Für vorhandene Umwehrungen gilt der Bestandsschutz. Sobald jemand eine neue anbringen will oder eine vorhandene ersetzen, gilt die Satzung in vollem Umfang, sobald sie im Amtsblatt bekannt gemacht ist. Zudem muss eine Baugenehmigung eingeholt werden, wie sie Paragraf 5 verlangt. Wer das steile und unregelmäßige Kellerwaldgelände kennt, der hält Paragraf 4 wahrscheinlich für den wichtigsten. Denn er lässt Ausnahmen zu. Soweit sie „die besondere städtebauliche Bedeutung des Kellerwaldes nicht beeinträchtigen“.

Die Kosten hat der Grundstückseigentümer zu tragen, auch wenn es anderslautende Gerüchte gibt, von wegen die Stadt zahle oder gar der Freistaat wegen Volksfestabsage.

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