Forchheimer muss nach Ausraster ins Gefängnis

24.5.2020, 15:08 Uhr
Forchheimer muss nach Ausraster ins Gefängnis

© Sven Hoppe/dpa

Sieben bis neun Maß will der Mann getrunken haben, als er mit seinem Bruder und einem Kumpel im Kellerwald feierte. Danach waren sie noch auf der Terrasse seines Elternhauses zusammen, gerieten aber in Streit um ein Musikstück. Ein Wort gab das andere, saftige Beleidigungen stieß der Angeklagte aus. Der Bruder verwehrte dem Angeklagten daraufhin den Zutritt ins Haus, indem er den Rollo an der Tür herabließ.

Das brachte den Angeklagten erst recht in Rage. Er trat mit voller Wucht gegen Rollo und Glasscheibe. Sogar die Putzverkleidung bekam etwas ab. 2200 Euro kostete es seinen Vater, die Schäden zu beheben.

In der Hauptverhandlung war der Angeklagte denn auch recht kleinlaut. "Die Geschichte tut mir leid", war sein erster Satz." Das glaubt man ihm gerne, kostete der Ausraster ihn drei Wochen nach einer vorherigen Verurteilung die Bewährung. So wurde er nun von zwei Justizvollzugsbeamten aus der JVA mit Fußfesseln in den Sitzungssaal gebracht. "Es wird noch etwas draufkommen", deutete Richterin Silke Schneider an, dass es nicht bei einer Geldstrafe bleibe.

Leid tut ihm vermutlich auch seine Mutter, mit der er aus der Haft regelmäßig telefoniert. Durch ihre Vermittlung hat er sich inzwischen auch schriftlich bei seinem Bruder entschuldigt und seinem Vater zugesagt, nach seiner Entlassung aus der Haft den Schaden zu ersetzen.

Den Versuch, die Angelegenheit wieder ins Lot zu bringen, rechnete die Sitzungsstaatsanwältin dem Angeklagten positiv an. Auf der anderen Seite fiel der kurze Abstand zwischen Verurteilung und neuerlicher Straftat ins Gewicht. Sie forderte drei Monate Freiheitsstrafe.

"Er hat sich selbst am meisten geschadet", schätzte auch der Verteidiger die Sachlage ein. Deshalb oder trotzdem hielt er eine Geldstrafe für ausreichend. Die Richterin folgte dem Antrag der Staatsanwaltschaft. Allerdings habe sie überlegt, so Schneider in der Urteilsbegründung, ob der Angeklagte nicht so betrunken war, dass eine eingeschränkte Schuldfähigkeit vorgelegen hätte. Dagegen spreche aber, dass er sich an den Geschehensablauf gut erinnern könne. Ins Gewicht fiel bei ihr ebenfalls die hohe Rückfallgeschwindigkeit.