Der Schnee ist da: Was Sie zum Streuen und Schippen wissen müssen

1.12.2020, 17:14 Uhr
Der Schnee hat sich am Dienstag erstmals so richtig blicken lassen in dieser Saison. 

© Philipp Rothenbacher Der Schnee hat sich am Dienstag erstmals so richtig blicken lassen in dieser Saison. 

Was die Kommune übernimmt:
Die Streufahrzeuge der Kommunen kümmern sich um die Haupt- und Durchgangsstraßen, Radwege sowie besonders gefährliche Strecken mit Gefällen. Im Amtssprech: „Die Fahrbahnen der öffentlichen Straßen innerhalb geschlossener Ortslage sind lediglich an verkehrswichtigen und gleichzeitig gefährlichen Stellen bei Schnee- und Eisglätte zu räumen und zu streuen.“ Auch bei Fußgängerwegen gelten diese Grundsätze. Gemeinsame Geh- und Radwege sind laut Straßenverkehrsordnung wie Gehwege zu behandeln. Fußgängerüberwege werden nur geräumt, wenn sie „belebt und unentbehrlich“ sind. In Fußgängerzonen wird ein Streifen im Mittelteil geräumt und gestreut. 

Wozu Sie verpflichtet sind:
Für die Streifen am Rand der Fußgängerzonen sind die Anlieger zuständig. Als Anlieger haben Sie auch die Pflicht, „Gehbahnen“ (befestigte Fußgänger- und Radwege oder unbefestigte Ränder ausreichend breiter Straßen) im Winter zu sichern. Konkret: Vorderlieger (Ihr Grundstück liegt direkt an einer Straße) und Hinterlieger (nicht direkt an einer Straße) müssen bestimmte Gehbahn-Abschnitte an öffentlichen Straßen, die an das Grundstück angrenzen oder es zumindest erschließen, auf eigene Kosten in einem sicheren Zustand halten. Diese Abschnitte werden offiziell auch Sicherungsflächen genannt.

Wann gestreut werden muss:
Diese Sicherungsflächen sind an Werktagen ab 7 Uhr, an Sonn- oder Feiertagen ab 8 Uhr von Schnee zu räumen. Bei Glätte müssen „abstumpfende Stoffe“ (wie Sand oder Splitt) gestreut werden – nicht aber dürfen Tausalz oder ätzende Mittel verwendet werden. Tausalz ist nur bei besonderer Glättegefahr zulässig. Die Stadt weist darauf hin, dass kein reines Streusalz verwendet werden soll, sondern Sand- und Splittstreugut mit höchstens zehnprozentigem Salzanteil. „Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist“, heißt es amtlich.

Wohin Schnee und Eis müssen:
Der geräumte Schnee und die Eisreste müssen neben der Gehbahn gelagert werden – und zwar so, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Ist das nicht möglich, müssen Anlieger Schnee und Eis spätestens am Folgetag von der Straße entfernen. Die Kommune stellt hierfür einen geeigneten Platz zu Verfügung, auf den in ortsüblicher Weise hingewiesen wird. Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung freizuhalten. Wichtig: Schnee von Privatgrundstücken darf nicht auf öffentlichen Verkehrsflächen abgelagert werden.

Was drohen kann:
All jenen, die einfach keine Lust aufs Schippen und Streuen haben, und damit ihrer Pflicht nicht nachkommen, drohen Geldbußen. Laut Gesetz hat die Gemeinde das Recht, eine solche Buße zu erheben, wenn (vorsätzlich oder fahrlässig) Sicherungs- beziehungsweise Reinigungsarbeiten gar nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt wurden. 

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