Straßenausbaubeiträge: Bürgerin aus Kreis Forchheim klagt gegen Gemeinde

9.12.2019, 07:56 Uhr

Straßenausbaubeiträge müssen Anlieger in Bayern seit 2018 nicht mehr zahlen. Dennoch muss sich das Verwaltungsgericht in Bayreuth immer wieder mit Kostenentscheidungen beschäftigen, die vor diesem Stichtag getroffen wurden. Eine Anliegerin aus dem östlichen Landkreis klagte gegen einen Straßenausbaubeitrags-Bescheid von 2014. In dem wurde sie aufgefordert, für ihr Haus mit Grundstück rund 2100 Euro an die Gemeinde zu bezahlen.

Das Anwesen der Klägerin wurde bereits Mitte der 70er Jahre am Ende einer Kreisstraße erbaut, die Zufahrt endete in einem Feldweg. Errichtet wurden von der Gemeinde damals für die Zufahrt provisorische Einrichtungen, wie unter anderem ein spärlich asphaltierter Weg, Entwässerungsanlagen und eine Straßenlaterne.

Fahrbahn erneuert

Ein Erschließungsbeitrag wurde nie von der Gemeinde berechnet. In den Jahren 2001 bis 2004 führte der Landkreis Forchheim eine Sanierung der Straße durch, die später zur Ortsstraße gewidmet wurde. Dabei wurde die Fahrbahn erneuert und eine neue Wendeplatte angelegt, auch neue Anlieger kamen hinzu. 2009 erhob die Gemeinde – nun für alle Anlieger – nach mehr als 30 Jahren einen Erschließungsbeitrag.

Dem Widerspruch der Klägerin wurde stattgegeben. 2014 erhob die Gemeinde schließlich als Alternative für die Erschließung und nach erfolgtem Ausbau nun Straßenausbaubeiträge. Auch andere neue Grundstücksbesitzer wurden mit einbezogen, die bereits bezahlten.

Die Klägerin legte jedoch erneut Widerspruch nun gegen den Straßenausbaubeitrag ein, der 2018 zurückgewiesen wurde. Die Anwohnerin hatte dargelegt, dass der Ausbau ihrer Straße, vor 2002, mit der provisorischen Lösung bereits erledigt war und nun nicht mehr gebührenpflichtig sei. Zusätzlich sei es zu einer Verjährung der Forderungen gekommen. Außerdem seien die Straßenausbaubeiträge abgeschafft worden.

Sanierungsbedürftige Straße

Mehr als eine Stunde diskutierten die Prozessbeteiligten, ob Straßenausbaubeiträge auch ohne vorherige gezahlte Erschließungsbeiträge rechtmäßig seien. Der Anwalt der Gemeinde informierte, dass die Straße sanierungsbedürfig gewesen sei und deshalb die Gebühren bezahlt werden müssten.

Die Richterin erklärte, dass derartige spätere Kosten durchaus gerechtfertigt seien, auch wenn Erschließungsbeiträge nicht erhoben wurde. Der Anwalt der Klägerin kritisierte jedoch das Vorgehen der Gemeinde, die einst verhängte Bescheide teilweise wieder aufgehoben oder später nachgebessert hätte. Auf Widersprüche sei lange Zeit nicht reagiert worden. Seine Mandantin habe außerdem eine neue Zufahrt zum Haus nach der Straßensanierung bauen und asphaltieren müssen.

Das Gericht kündigte an, dass die Klage erst im Januar entschieden werde. Der Anwalt hatte am Prozessende eine Fristverlängerung beantragt.