Corona

Diese Lockerungen gelten ab 20. und 21. Mai im Kreis Forchheim

20.5.2021, 15:44 Uhr
Schon Ende letzter Woche konnte man im Landkreis die Öffnung der Außengastronomie genießen.

© Philipp Rothenbacher Schon Ende letzter Woche konnte man im Landkreis die Öffnung der Außengastronomie genießen.

Seit Donnerstag ist der komplette Einzelhandel in Stadt und im Landkreis Forchheim wieder ohne Testpflicht und Terminvergabe geöffnet. Einkaufen nur mit Maske und Abstand ist wieder möglich.

Schülerinnen und Schüler der weiterführenden Schulen kehren zum Regelunterricht zurück, sofern im Klassenzimmer der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann. Ist dies nicht der Fall, findet Wechselunterricht statt. In den Grundschulen gilt bei einer Inzidenz von unter 50, dass alle Schülerinnen und Schüler ohne Mindestabstand in den Präsenzunterricht zurückkehren. Aber: „Die Maskenpflicht bleibt für alle Schularten bestehen“, so ein Sprecher des Landratsamtes. Außerdem testen sich die Schülerinnen und Schüler aller Schularten weiterhin selbst.

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Nachdem die Inzidenz am Donnerstag sieben Tage in Folge unter 50 lag, kommen ab Freitag, 21. Mai, folgende Lockerungen im Landkreis Forchheim hinzu, wie das Landratsamt mitteilt:

1. Die Öffnung von Theatern, Konzerthäusern und Kinos. Ferner die Durchführung von kulturellen Veranstaltungen unter freiem Himmel mit festen Sitzplätzen für bis zu 250 Besucherinnen und Besucher.

2. Kontaktfreier Sport im Innenbereich inklusive der Öffnung von Innenbereichen von Sportstätten sowie Kontaktsport unter freiem Himmel. Ferner:
- unter freiem Himmel in Gruppen von 25 Personen.
- auch in Fitnessstudios unter der Voraussetzungen vorheriger Terminbuchung.
- die Zulassung von bis zu 250 Zuschauern bei Sportveranstaltungen unter freiem Himmel mit festen Sitzplätzen.

3. Der Betrieb von Seilbahnen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, der touristischen Bahn- und Reisebusverkehre sowie die Erbringung von Stadt- und Gästeführungen, Berg-, Kultur- und Naturführungen im Freien sowie die Öffnung von Außenbereichen von medizinischen Thermen.

4. Die Öffnung von Freibädern nach vorheriger Terminbuchung.

5. Übernachtungsangebote von gewerblichen oder entgeltlichen Unterkünfte, insbesondere von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Jugendherbergen und Campingplätzen, auch zu touristischen Zwecken. Zulässig sind in diesem Rahmen ferner gastronomische Angebote auch in geschlossenen Räumen sowie Kur-, Therapie- und Wellnessangebote. Voraussetzung ist, dass die Übernachtungsgäste bei der Anreise und dann alle 48 Stunden über den Nachweis eines vor höchstens 24 Stunden vorgenommenen negativen Corona-Tests verfügen.

6. Musikalische oder kulturelle Proben von Laien- und Amateurensembles, bei denen ein Zusammenwirken mehrerer Personen erforderlich ist.

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