Waffenbesitzer aus dem Kreis Forchheim handelte leichtsinnig

7.8.2019, 12:00 Uhr

Denn: Einem betagten Schützen wurde im Juli 2017 aufgrund seines leichtsinnigen Umgangs mit seiner Pistole vom Landratsamt die Waffenbesitzkarte entzogen. In der Verhandlung und mit einer Klage, unter Vorsitz von Richterin Angelika Schöner, wollte der Senior seine rechtliche Erlaubnis wieder haben. Das Gericht wies seine Klage ab.

Das Gericht hatte in dem Verfahren zu klären, ob der Kläger als Waffenbesitzer zuverlässig ist. Der Mann hatte einige Monate zuvor den Kontrollbeamten der Behörden, die ungangemeldet kamen, die Tür geöffnet. Als diese die ordnungsmäßige Unterbringung des Revolvers prüften, lag dieser geladen und schussbereit, aber verschlossen in einem kleinen Würfeltresor.

Angeblich kommentarlos soll der Besitzer damals den Aufbewahrungsort gezeigt haben. Erst nachdem ihm vier Monate später die Waffenbesitzkarte entzogen wurde, soll er, so die Schilderungen der Behördenvertreter im Gerichtssaal, erklärt haben, dass er erst wenige Minuten zuvor die Waffe geladen hatte.

Ausführlich schilderte der Kläger, der alleine lebt, nun vor den Richtern, den Ablauf des für ihn schicksalhaften Vormittags. Damals habe er die Funktion seiner Waffe prüfen wollen, da in der Vergangenheit die Trommel schwergängig gewesen sei. Als Grund für die Ladung der Waffe gab er an: „Ich wollte ihr volles Gewicht spüren.“ Dann habe es das erste Mal geklingelt. Sofort habe er die Waffe in den Tresor gelegt und verschlossen. Zuerst habe die Nachbarin vor der Tür gestanden, die ihm einen Einkauf übergeben habe. Kaum wieder in der Wohnung, habe es erneut geklingelt. „Ich dachte, ich gehe erst noch mal an die Tür. Ich wollte die Person nicht so lange warten lassen“, sagte er.

Kritik übte einer der ehrenamtlichen Richter, dass der Kläger mit einer scharfen Waffe deren Funktion geprüft habe. Schließlich hätte sich schon dabei ein Schuss lösen können.

Der Waffenexperte des Landratsamts untermauerte: Eine Entladung der Waffe wäre trotz des Klingelns in einer halbe Minute erledigt gewesen, auch die unterschiedliche Aufbewahrung von Munition und Revolver. Er und sein Kollege hatten den Eindruck, dass der Besitzer überrascht gewesen sei, dass die Waffe noch geladen war. Der Kläger habe beim Ortstermin kein Wort davon erzählt, dass er diese gerade erst geladen und überprüft habe.

„Was wäre gewesen, wenn sie nach dem Klingeln zu einem Notfall gerufen wären und sofort das Haus hätten verlassen müssen? Dass die Situation nur kurz wird, konnten Sie ja nicht wissen?“, fragte Richterin Angelika Schöner.

Abstrakte Gefahr reicht schon

Ein weiterer Richter klärte in Sachen Waffenrecht auf: Es komme demnach nicht darauf an, ob eine Situation wirklich gefährlich war, es reiche auch die abstrakte Gefährlichkeit. Das sei, so der Richter, die gängige Rechtsprechung, auch der höheren Instanzen.

Der Anwalt des Klägers konterte, dass der Vorwurf des Verstoßes nicht so schwerwiegend sei, dass es gerechtfertigt wäre, einen längeren Entzug der Waffenerlaubnis zu verhängen.