Fürth mahnt: Lasst den Störchen ihre Ruhe!
3.3.2021, 06:00 UhrIm Wiesengrund gehen immer mehr Menschen gerne mit ihren Hunden spazieren – in Zeiten der Pandemie noch mehr als sonst. Mit einer aktualisierten Verordnung will die Stadt nun verhindern, dass die Störche dadurch bei der Nahrungsaufnahme gestört werden und darunter ihre Entwicklung leidet.
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Weißstörche ernähren sich hauptsächlich von Kleinsäugern wie Mäusen, Fröschen, Eidechsen, Schlangen, aber auch von größeren Insekten. Auf Beutezug gehen sie deshalb in deren Lebensräumen: offenen Landschaften wie beispielsweise Feuchtwiesen, Flussniederungen, extensiv genutzten Wiesen und Weiden oder auch Auengebieten.
In Fürth fokussiert sich die Futtersuche vor allem auf den Vacher Wiesengrund und den Regnitzgrund. Zur Brutzeit von Anfang April bis Ende August sind die Störche hier "in besonderem Maße auf eine ungestörte Nahrungsaufnahme angewiesen", heißt es in einer Mitteilung der Stadt. Um das zu gewährleisten, hat sie bereits im April 1991 und im März 1993 zwei Verordnungen erlassen, die Erholungssuchende in ihrem Betretungsrecht beschränken und die dem Schutz der Störche dienen sollen.
Wegen des zuletzt rasant gestiegenen Andrangs auf die Natur habe man die Verordnungen nun aktualisiert und an den Zugängen zu den Storchenschutzgebieten im Wiesengrund auch neue Schilder angebracht. Sie weisen auf die Bestimmungen hin und zeigen mit genauen Kartenausschnitten, welche Areale tabu sein sollten.
Innerhalb der entsprechend gekennzeichneten Bereiche gilt, wie es heißt, "vom 1. März bis zum 31. August alljährlich ein absolutes Betretungsverbot der freien Natur"; ausgenommen sind lediglich die eingezeichneten Wege. Hunde müssen in dieser Zeit angeleint werden und dürfen die Wege nicht verlassen. "Das Missachten kann mit einem Bußgeld geahndet werden", warnt die Stadt.
In den übrigen Bereichen des Wiesengrunds sei zu beachten: Grundsätzlich habe gemäß bayerischer Verfassung und bayerischem Naturschutzgesetz zwar "jede und jeder das Recht auf den Genuss der Naturschönheiten und auf die Erholung in der freien Natur" – kurz gefasst: auf das Recht, diese Gebiete zu betreten.
Allerdings dürften auch dort die land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen während der sogenannten Nutzzeit ausschließlich auf den vorhandenen Wegen erkundet werden – das bedeutet: zwischen der Bestellung der Fläche und der Ernte, bei Grünland während der Wuchsphase. Im Klartext ist damit in etwa die Zeit von Anfang April bis Ende Oktober gemeint.
Weitere Informationen zu dem konfliktträchtigen Thema gibt es bei der Unteren Naturschutzbehörde sowie beim Amt für Umwelt, Ordnung und Verbraucherschutz der Stadt Fürth unter der Rufnummer 9 74 14 41 oder per E-Mail an die Adresse oa.nsb@fuerth.de
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