Inzidenz unter 50

Überblick: Was aktuell in Fürth und im Landkreis gilt

6.7.2021, 09:45 Uhr
Das Fußballtraining muss nicht mehr kontaktlos ablaufen: Seit 7. Juni können die Mannschaften wieder normal üben.

© Foto: Hans-Joachim Winckler Das Fußballtraining muss nicht mehr kontaktlos ablaufen: Seit 7. Juni können die Mannschaften wieder normal üben.

Die 13. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung machte bereits viel mehr möglich als ihre Vorgänger-Version, die bis 6. Juni galt. Sie sieht im Wesentlichen nur noch zwei Inzidenzstufen vor: unter 50 (negative Testnachweise sind bei dieser Stufe kaum noch nötig) und über 50 (anfangs: 50 bis 100). Zum 1. Juli wurde die Verordnung bis 28. Juli verlängert.

Da die Bundesnotbremse zum 1. Juli wegfiel, beschloss der Ministerrat, dass in Bayern künftig bei einer Inzidenz über 100 die gleichen Regelungen gelten wie bei einer Inzidenz über 50. Sollte eine Inzidenz von mehr als 100 verzeichnet werden, "sind die Kommunen verpflichtet, weitergehende, intensive Maßnahmen zu machen nach der jeweiligen Rücksprache mit dem Gesundheitsministerium", betonte Söder. Festgelegt wurden angesichts der niedrigen Inzidenzen aber auch einige Lockerungen für die kommenden Wochen.

In Fürth und im Landkreis ist die Inzidenz aktuell stabil unter 50. Wir erklären die wichtigsten Regelungen, die aktuell in Stadt und Landkreis gelten.

Kontakte: Es dürfen sich zehn Menschen treffen – und es ist egal, aus wie vielen Haushalten sie kommen. Kinder unter 14 Jahren werden dabei ebenso wie Geimpfte und Genesene nicht mitgezählt. Als genesen gelten Personen mit einer überstandenen Corona-Infektion ab 28 Tage bis sechs Monate nach dem ersten Nachweis des Virus mittels PCR-Test. Vollständig geimpft ist man am 15. Tag nach der zweiten Impfung.

Private Feiern: Geburtstage, Hochzeiten, Taufen und ähnliche Feste können in größerer Runde gefeiert werden. Unter freiem Himmel dürfen es bis zu 100 Menschen sein, in geschlossenen Räumen bis zu 50. Auch größere Trauerfeiern sind damit möglich. Test-Nachweise sind nicht nötig und Geimpfte sowie Genesene werden nicht mitgezählt. Das Gleiche gilt bei Vereinssitzungen. Untersagt bleiben Feiern auf öffentlichen Plätzen und Anlagen.

Öffentliche Veranstaltungen: Hier sind ebenfalls bis zu 100 Menschen im Freien und 50 in geschlossenen Räumen erlaubt, allerdings einschließlich genesener und geimpfter Teilnehmer. Kirchweihen und Volksfeste sind weiter nicht erlaubt.

Einzelhandel: Click & Meet, das Einkaufen mit Termin, gehört der Vergangenheit an. Die Geschäfte sind einfach geöffnet (mit Hygienekonzept, ohne Testpflicht). Bis 6. Juni galt dies nur bei einer Inzidenz unter 50, jetzt sogar bei einer Inzidenz unter 100. Wie viele Kunden sich im Laden aufhalten dürfen, hängt von dessen Größe ab. (Pro Kunde müssen zehn Quadratmeter zur Verfügung stehen bei einer Verkaufsfläche bis 800 Quadratmetern, 20 Quadratmeter bei einer Verkaufsfläche über 800 Quadratmeter.) Für Kunden gilt weiter die FFP2-Maskenpflicht, beim Personal reichen andere Masken.

Gastronomie: Gäste dürfen außen und innen (hier bis 1 Uhr) bewirtet werden. Innen besteht für sie bis zum Tisch FFP2-Maskenpflicht. Das Personal muss Maske tragen, wenn es in Kontakt mit Gästen kommt; medizinische Masken reichen. Kontaktdaten werden erhoben. Verabreden kann man sich entsprechend der oben genannten Kontaktregelungen. In Fürth und im Landkreis sind wegen der Inzidenz unter 50 keine negativen Testnachweise für die Gastronomie mehr nötig, auch nicht, wenn Menschen aus verschiedenen Haushalten an einem Tisch sitzen.

Hotels, Pensionen, Campingplätze: Ein Test muss in Fürth und im Landkreis nur bei der Ankunft vorgelegt werden, nicht mehr im 48-Stunden-Takt. Zimmer und Ferienwohnungen können an Menschen aus verschiedenen Haushalten vermietet werden.

Gottesdienste: Der Mindestabstand zu (nicht geimpften, nicht genesenen) Besuchern, die nicht dem eigenen Hausstand angehören, muss eingehalten werden, innen müssen FFP2-Masken getragen werden. Es darf gesungen werden – mit Maske.

Versammlungen: Unter freiem Himmel sind bei ortsfesten Versammlungen in der Regel bis zu 200 Teilnehmer zulässig, der Mindestabstand muss eingehalten, Masken müssen getragen werden. In geschlossenen Räumen gelten strengere Regelungen, unter anderem ist ein Hygienekonzept vorzulegen.

Pflege- und Seniorenheime sowie Einrichtungen für Behinderte: Für Besucher und Beschäftigte gilt Maskenpflicht – eine FFP2-Maske muss es sein, wenn man nicht geimpft/genesen und "in Kontakt" mit Bewohnern ist, sonst reicht eine OP–Maske. Besucher, die nicht geimpft oder genesen sind, müssen keinen negativen Corona-Testnachweis mehr vorlegen - außer das jeweilige Heim legt es anders fest. Das Personal muss regelmäßig getestet werden. Gemeinschaftsaktivitäten der Bewohner sind möglich. Die Begleitung Sterbender ist jederzeit zulässig.

Sport: Das kontaktlose Mannschaftstraining hat ein Ende. Jede Form des Sports ist seit Anfang Juni drinnen wie draußen wieder ohne Teilnehmerbegrenzung gestattet – und ohne Testnachweise. In Sportstätten gilt FFP2-Maskenpflicht, außer bei der Sportausübung (beim Personal reichen medizinische Masken). Neu: Bei Sportveranstaltungen unter freiem Himmel mit festen Sitzplätzen dürfen nun 1500 Zuschauer dabei sein. Auf Stehplätzen sind mit Mindestabstand bis zu 200 erlaubt. Testnachweise werden nicht verlangt, Hygienekonzepte schon. In Gebäuden hängt die Zuschauerzahl von der Größe der Fläche ab (maximal 1000).

Kultur: Im Freien sind bei kulturellen Veranstaltungen bei fester Platzvergabe nun bis zu 1500 Besucher zugelassen, auf Stehplätzen sind bis zu 200 erlaubt. Der Mindestabstand ist einzuhalten, innen wie außen. Danach richtet sich die mögliche Besucherzahl im Inneren (maximal aber 1000). Es sind wegen der Inzidenz unter 50 keine Tests nötig, auch nicht im Kino und Theater. Kontaktdaten werden erhoben. Museen und Ausstellungen verlangen ebenfalls keine Testnachweise.

Freizeiteinrichtungen: Freizeitparks, Thermen, Freibäder, Hallenbäder, Saunen und ähnliche Einrichtungen können mit begrenzter Besucherzahl öffnen – hier wird bei einer stabilen Inzidenz unter 50 ebenfalls auf Corona-Tests verzichtet. Der Playmobil-Funpark in Zirndorf startet am 14. Juni in die Saison, das Steiner Erlebnisbad Palm Beach legte am Samstag, 12. Juni, los, das Fürthermare plant die Wiedereröffnung erst Mitte Juli. Clubs und Discos bleiben geschlossen.

Stadt- und Naturführungen: Führungen sind möglich, zwischen den Teilnehmern muss der Mindestabstand eingehalten werden.

Grillplätze: Die öffentlichen Grillplätze in Fürth an der Siebenbogenbrücke, am Flussdreieck und auf der Hardhöhe dürfen genutzt werden. Feiern ist auf öffentlichen Plätzen und in Parkanlagen weiter nicht erlaubt.

Schulen und Kitas: Alle Schüler sind bei einer Inzidenz unter 100 im Präsenzunterricht (mit Testpflicht), in den Kitas ist uneingeschränkter Regelbetrieb, also auch offene pädagogische Arbeit, möglich, die Kinder müssen nicht mehr in festen Gruppen betreut werden. In den Pausen müssen die Schüler keine Masken mehr tragen. Bei einer Inzidenz unter 25 - das ist zurzeit in Stadt und Landkreis der Fall - können sie die Masken auch am Sitzplatz im Klassenzimmer ablegen (alle Jahrgangsstufen). Im Sportunterricht kann ebenfalls auf die Masken verzichtet werden. Es wird empfohlen, dreimal statt zweimal pro Woche einen Corona-Test zu machen.

Mit finanziellen Anreizen will die Regierung wenigstens ein wenig die Probleme des Corona-Lockdowns vergessen machen. Alle Kinder in Bayerns Vorschulen und ersten Klassen bekommen nach den Ferien einen 50 Euro-Gutschein zum Erwerb des Frühschwimmerabzeichens "Seepferdchen". Außerdem übernimmt der Freistaat für jedes Grundschulkind einen Jahresbeitrag für einen Sportverein im Falle eines Neueintritts bis zur Höhe von 30 Euro. Mit einem kostenlosen Sommerpass dürfen alle Absolventen der weiterführenden Schulen im August und September die bayerischen Schlösser besuchen und auf den Seen mit dem Schiff fahren.

Kinder- und Jugendarbeit: Kinder- und Jugendhäuser können öffnen.

VHS und Musikschulen: Außerschulische Bildung ist unter Einhaltung von Hygienekonzepten in Präsenzform möglich. Beim Instrumental- und Gesangsunterricht müssen (teils erweiterte) Mindestabstände durchgehend eingehalten werden.

Laienensembles: Es darf geprobt werden. Eine Obergrenze für die Teilnehmer entfällt, solange sie den Abstand wahren können.

Maskenpflicht: Die Maskenpflicht in bestimmten viel frequentierten Bereichen der Fürther Innenstadt wurde inzwischen aufgehoben. Eine Maskenpflicht ist in vielen Bereichen im jeweiligen Hygienekonzept vorgesehen. Die Infektionsschutzmaßnahmenverordnung schreibt den Mund-Nase-Schutz überdies auf den sogenannten Begegnungsflächen in Arbeitsstätten vor, also etwa in Fluren, Kantinen und Fahrstühlen, sowie am Arbeitsplatz, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten wird.

Alkoholverbot: Auf einigen Straßen und Plätzen im Fürther Stadtzentrum gilt außerhalb der gastronomischen Freischankflächen auch weiter rund um die Uhr ein Alkoholkonsumverbot: auf dem Bahnhofplatz sowie in der angrenzenden Gustav-Schickedanz-Straße bis zur Adenaueranlage, auf der Fürther Freiheit, in der Friedrichstraße (auf Höhe der Freiheit und der Neuen Mitte), in der Fußgängerzone (Schwabacher Straße) und in der Rudolf-Breitscheid-Straße (von der Schwabacher Straße bis zum Paradiesbrunnen) sowie am Kohlenmarkt, in der Königstraße (vom Obstmarkt bis zur Brandenburger Straße) und in der Ludwig-Erhard-Straße.

Verschärfungen: Sobald die vom RKI veröffentlichte Inzidenz drei Tage in Folge über der 50er-Schwelle liegt, kommt es zu den strikteren Regelungen des Inzidenzbereichs über 50 – sie treten dann automatisch am übernächsten (fünften) Tag in Kraft.

Der Artikel wurde am 6. Juli aktualisiert.

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