Zurück zur Corona-Notbremse: Was seit Montag im Fürther Landkreis gilt

10.4.2021, 08:00 Uhr

Am Samstag lag die Sieben-Tage-Inzidenz im Fürther Landkreis bei 120,5 - sie blieb damit auch am dritten Tag in Folge über der 100er-Marke. Somit kam es auch hier wieder zur "Corona-Notbremse": Das Landratsamt hat striktere Maßnahmen angeordnet. Erst am Ostersonntag waren die Regelungen gelockert worden. Zu dem Hin und Her kommt es, weil die Inzidenz seit Wochen um die 100er-Schwelle pendelt.

Wichtig: Für Schulen und Kitas wird gemäß der 12. Infektionsschutzverordnung immer freitags eine Regelung für die gesamte folgende Woche getroffen. Entscheidend ist die Sieben-Tage-Inzidenz, die das Robert-Koch-Institut (RKI) freitags meldet. Die meisten Schüler sind in dieser Woche im Distanzunterricht, nur Abschlussklassen sowie vierte und elfte Klassen sind im Wechselunterricht - neu ist dann die Testpflicht. Wichtig: Der Test darf bei einer Inzidenz zwischen 100 und 200 höchstens 24 Stunden vor dem Beginn des jeweiligen Schultags vorgenommen worden sein. Die Kitas befinden sich im Notbetrieb. An den Schulen wird eine Notbetreuung angeboten (mit Test).

Folgende Einschränkungen, die es teils schon zuvor im Lockdown gab, gelten seit Montag, 12. April, 0 Uhr, für den gesamten Landkreis Fürth:

- Kontaktbeschränkungen: Es sind nur noch Treffen eines Hausstands mit einer weiteren Person erlaubt. Dazugehörige Kinder unter 14 Jahre werden nicht mitgezählt. Zulässig ist ferner die "wechselseitige, unentgeltliche, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung von Kindern unter 14 Jahren in festen, familiär oder nachbarschaftlich organisierten Betreuungsgemeinschaften", wenn sie Kinder aus höchstens zwei Hausständen umfasst. Lebenspartner, die nicht zusammen wohnen, gelten als ein Hausstand.

- Nächtliche Ausgangssperre: Die Ausgangssperre tritt von 22 bis 5 Uhr in Kraft. Man darf die Wohnung nachts nur verlassen, wenn zum Beispiel ein medizinischer Notfall vorliegt oder um das Sorgerecht wahrzunehmen, um unterstützungsbedürftige Personen zu begleiten und um Tiere zu versorgen.

- Einzelhandel und Dienstleistungen: Für den Einzelhandel gilt ab Montag ein etwas geänderter Stufenplan. Bei einer Inzidenz zwischen 100 und 200 haben Einzelhändler dann die Möglichkeit, für "Click & Meet", also fürs Einkaufen nach Terminvereinbarung, zu öffnen - allerdings müssen Kunden ein aktuelles negatives Testergebnis vorlegen. Zuvor wäre ihnen bei einer hohen Inzidenz nur das Angebot "Call bzw. Click and Collect" geblieben. Es kann auch jetzt weiter genutzt werden.


Neue Corona-Regeln: Fürther Einzelhandel zwischen Frust und Galgenhumor


Ab Montag entfallen etliche Ausnahmeregelungen: Buchhandlungen, Schuhgeschäfte, Blumenläden Bau- und Gartencenter zählen dann nicht mehr zur Grundversorgung, sondern werden behandelt wie andere Geschäfte. Inzidenzunabhängig öffnen dürfen nur Lebensmittelläden und andere Geschäfte des täglichen Bedarfs, also Apotheken, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Banken, Sparkassen, Babyfachmärkte und -geschäfte. Friseure sowie körpernahe Dienstleistungsbetriebe, die "zum Zweck der Körperhygiene bzw. -pflege erforderlich sind (Fußpflege, Maniküre, Gesichtspflege)", dürfen weiter Kunden empfangen.

- Freizeiteinrichtungen und Kulturstätten: Büchereien und Bibliotheken dürfen geöffnet bleiben. Museen, die zuletzt mit Terminbuchung öffnen durften, sind geschlossen. Geschlossen bleiben auch Kinos, Spielhallen, Schwimmbäder, Saunen, Wellnesseinrichtungen und Tanzschulen.

- Volkhochschulen und Musikschulen: Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie außerschulische Bildungsangebote und Instrumental- und Gesangunterricht in Präsenzform sind untersagt.

- Sport: Kontaktfreier Sport zusammen mit anderen ist gemäß der Kontaktbeschränkungen erlaubt: also mit Menschen, mit denen man zusammenlebt, und mit einer weiteren Person. Gestrichen ist die Regelung, wonach bis zu 20 Kinder unter 14 Jahren Sport im Freien ausüben können.

- Testpflicht in Einrichtungen: Für die Beschäftigten in vollstationären Einrichtungen, in Einrichtungen für Menschen mit Behinderung und in Altenheimen sowie Seniorenresidenzen wird eine Testung an mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche, in denen die Beschäftigten zum Dienst eingeteilt sind, angeordnet.

Lockerungen sind möglich, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz wieder drei Tage in Folge unter 100 liegt.

Verwandte Themen