Biergarten-Besuch

Gastronomie: Mit wie vielen Personen darf man ins Restaurant?

7.6.2021, 15:26 Uhr

Seit Montag, 7. Juni, greift die 13. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (13. BayIfSMV) mit neuen Lockerungen. Damit ist auch der Besuch der Innengastronomie wieder möglich. Ebenso wie beim Treffen im Biergarten gelten allerdings einige Einschränkungen.

- In Innenräumen herrscht für Kunden eine FFP2-Maskenpflicht bis zum Tisch.

- Bei mehreren Hausständen muss weiterhin ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Haushalten beachtet werden.

- Es werden Kontaktdaten erhoben.

- Statt bis 22 Uhr darf die Gastronomie außen und innen nun von 5 bis 24 Uhr öffnen.

Testpflicht nur bei mehreren Haushalten

Sollten an einem Tisch Personen aus mehreren Hausständen sitzen, so ist bei Inzidenzen über 50 ein vor höchstens 24 Stunden vorgenommener negativer Antigentest oder PCR-Test von allen Tischgästen erforderlich. Teilweise können Schnelltests auch unter Aufsicht des Biergarten-Personals vor Ort durchgeführt werden. Hier gilt jedoch: Im Zweifelsfall ist eine telefonische Nachfrage vorab sinnvoll. Bei einem stabilen Inzidenzwert unter 50 gibt es einen weiterer Öffnungsschritt: Dann braucht es keinen negativen Test mehr.

In dieser interaktiven Karte sehen Sie, wo in Bayern welche Inzidenzstufe gilt. Der Schwellwert 35 wird aktuell nicht verwendet. Ein Klick in die Karte zeigt, wie sich die Inzidenzwerte in den letzten Tagen entwickelt haben - ob Verschärfungen oder Lockerungen anstehen. Ist das der Fall, gibt die Karte an, wann die Änderung erfolgt.

Die Daten werden automatisch vom Robert-Koch-Institut eingeholt und verarbeitet.

Mit wie vielen Personen darf man sich treffen?

Auch bei den Kontaktbeschränkungen gab es Lockerungen:

- Inzidenz über 50 und unter 100: Drei Haushalte und maximal zehn Personen dürfen sich treffen.

- Inzidenz maximal 50: Bis zu 10 Personen aus beliebig vielen Haushalten dürfen sich treffen.

Kinder der Haushalte unter 14 Jahren zählen hierbei nicht dazu.

Besuch mit Genesenen und Geimpften

Vollständig Geimpfte und Genesene brauchen für die Gastronomie keinen Corona-Test und fallen nicht unter die Personenbegrenzung der Kontaktbeschränkungen. Theoretisch gilt für eine Gruppe, die nur aus vollständig Geimpften und Genesenen besteht, keine Personen- oder Haushaltsbegrenzung.


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