44-jähriger Gunzenhäuser wegen Volksverhetzung vor dem Amtsgericht

23.1.2014, 15:27 Uhr

Der Arbeitslose wurde am Amtsgericht in Weißenburg von Richter Gunther Hommrich wegen Volksverhetzung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à 15 Euro verurteilt. Staatsanwalt Andreas Pfisterer hatte in seinem Plädoyer sogar 120 Tagessätze gefordert.

Denn der Anklagevertreter hatte keinen Zweifel daran, dass Andreas S. (Name geändert) in einer Facebook-Gruppe eine Äußerung hinterlassen hatte, die geeignet war, um andere Leser gegen Roma und Sinti aufzuhetzen.

Denn nach Ansicht von Staatsanwalt Pfisterer gab es nur wenig Interpretationsspielraum für den Kommentar, den S. zu folgender Nachricht postete: „Tongham. Die britische Polizei gibt einem Rentner-Ehepaar seinen gestohlenen Wohnwagen nicht zurück – weil andernfalls die nun darin lebenden Zigeuner obdachlos wären, was deren Menschenrechte verletzen würde.“
Andreas S. hatte hierzu bemerkt. „Nachts, wenn alle schlafen, anzünden!“ Für die Staatsanwaltschaft Ansbach ganz klar eine Äußerung, die den Tatbestand der Volksverhetzung nach § 130 StGB erfüllt. Und sowohl nach Meinung von Richter Hommrich als auch von Staatsanwalt Pfisterer wohl kaum anders interpretiert werden kann.

Der Angeklagte wies den Vorwurf der Ausländerfeindlichkeit dagegen weit von sich und sagte mit Nachdruck: „Ich bin kein Rechtsradikaler!“ Was hätte er denn anzünden sollen, zumal der Wohnwagen ja in England stehe, fragte er. Die Äußerung „Anzünden“ sei in seinem Sprachgebrauch eine Art geflügeltes Wort, das soviel wie „So ein Mist“ bedeute. Es liege ihm fern, etwas anzuzünden, zumal er als Kind selbst Verbrennungen erleiden musste: „Ich weiß, was das für Schmerzen sind. Ich habe ganz andere Probleme.“

Der Mann, der derzeit von Hartz IV lebt und noch keine Einträge im Bundeszentralregister hat, schilderte, dass er sich derzeit um einen Job bewerbe und unbedingt aus Hartz IV wieder heraus wolle. Auch deshalb könne er es sich nicht leisten, vorbestraft zu sein.

Sein Verteidiger Karl-Heinz Fitz versuchte, seinen Mandanten, den er seit Längerem kennt, so gut es ging zu verteidigen. Andreas S. habe ja gar nicht zu einer Straftat in England aufrufen können. Der Straftatbestand einer Störung des öffentlichen Friedens sei für ihn nicht erkennbar, genauso wenig wie ein Vorsatz. Deshalb plädierte Fitz auf Freispruch.

Richter Hommrich wollten die Argumente dagegen nicht so recht überzeugen. Für ihn war es erwiesen, dass die auf Facebook hinterlassene Äußerung volksverhetzend ist. Weil Andreas S. noch keine Vorstrafen hat und zudem die ihm vorgeworfene Tat gestanden hatte, reduzierte er das Strafmaß auf 90 Tagessätze, sodass Andreas S. weiterhin nicht vorbestraft ist. Gegen das Urteil kann binnen einer Woche Berufung oder Revision eingelegt werden.

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