Antworten aus dem Weißenburger Landratsamt

Wer prüft die Einhaltung der Corona-Regeln?

7.9.2021, 06:01 Uhr
Wer prüft die Einhaltung der Corona-Regeln?

© Foto: Oliver Berg/dpa

Wer ist für die Einhaltung der gültigen Corona-Regeln nach der aktuellen Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung verantwortlich, und wie wird deren Einhaltung vom Landratsamt kontrolliert?

Verantwortlich für die Einhaltung der Hygieneregeln der aktuellen bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung und der betrieblichen Infektionsschutzkonzepte ist grundsätzlich der Anbieter, Veranstalter und Betreiber. Zudem sind nach der neuen 14. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung bei Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 35 die Anbieter, Veranstalter und Betreiber im Hinblick auf geschlossene Räume dazu verpflichtet, sich bei Zugang von Personen zu geschlossenen Räumen Impf-, Genesenen- oder Testnachweise vorlegen zu lassen und zu überprüfen (siehe Einhaltung der 3G-Regel nach § 3 der 14. BayIfSMV).

Die coronabedingten Beratungs- und Kontrollaufgaben bei Gastronomie- und Lebensmittelbetrieben wurden bereits im letzten Jahr dem Fachbereich "Lebensmittelüberwachung" des Landratsamtes übertragen und werden seitdem von diesem wahrgenommen. In den Gewerbebetrieben ohne Lebensmittelangebot wurden bislang anlassbezogene Kontrollen durchgeführt.

Bei welchen der geltenden Corona-Regeln beziehungsweise in welchen Bereichen finden hinsichtlich der Einhaltung der Regelungen Kontrollen des Landratsamtes statt?

Bei Kontrollen der Corona-Regeln in Lebensmittel- und Gastronomiebetrieben wurden bislang folgende Punkte regelmäßig kontrolliert:

Im Bereich der Gastronomie wurde im Rahmen der Routinekontrollen kontrolliert, ob der jeweilige Betreiber/Lebensmittelunternehmer ein Schutz- und Hygienekonzept für seinen Betrieb vorlegen kann. Des weiteren wurde geprüft, ob Schilder, die auf die Maskenpflicht und die Abstände hinweisen, insbesondere im Eingangsbereich angebracht waren. Weiterhin wurde geprüft, wie die Kontaktdatennachverfolgung durch den Betreiber in der Praxis erfolgte. Die Angaben des Betreibers wurden dabei stichprobenartig überprüft.

Der Betreiber wurde bei Abweichungen durch die Beamten der Lebensmittelüberwachung belehrt. Im Wiederholungsfall beziehungsweise bei gravieren Verstößen wurde dies dem Vollzug – öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landratsamtes gemeldet.

In den Gewerbebetrieben ohne Lebensmittelangebot wurde bislang anlassbezogen die Einhaltung entsprechender Regelungen der aktuellen bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung überprüft.

Wie laufen derartige Kontrollen ab? Sind sie angemeldet – oder nicht? Sind es Stichprobenkontrollen oder anlassbezogene aufgrund konkreter Hinweise aus der Bevölkerung?

In Lebensmittel- und Gastronomiebetrieben finden unangemeldete Kontrollen, auch in Kombination mit den planmäßigen Routinekontrollen, sowie anlassbezogene Kontrollen aufgrund von Beschwerden statt.

In allen anderen Bereichen finden anlassbezogene Kontrollen statt, wenn entsprechende Hinweise aus der Bevölkerung eingehen.

Gibt es beim Landratsamt ausreichend Personal zur Durchführung von Kontrollen?

Das Landratsamt verfügt nur im Bereich der Lebensmittelüberwachung über eigenes Kontroll- und Vollzugspersonal. Kontrollen durch die Lebensmittelüberwachung werden im Rahmen der lebensmittelrechtlichen Routinekontrollen durchgeführt. Sofern die Polizei Verstöße gegen die Regelungen der geltenden Infektionsschutzmaßnahmenverordnung feststellt, werden diese dem Landratsamt als Vollzugsbehörde für das Ordnungswidrigkeitenrecht angezeigt.

Wer trägt die Verantwortung beziehungsweise wer haftet, wenn in einem Betrieb die Vorgaben nicht eingehalten werden? Ist der Gast oder Kunde dazu verpflichtet, den Gastwirt, Veranstalter oder Betreiber auf die Einhaltung der Vorgaben (Maskenpflicht, Kontaktdatenerfassung, Kontrolle der 3G-Regeln hinzuweisen?

Sanktioniert werden konnten bislang sowohl der Gewerbetreibende (Einhaltung Maskenpflicht des Personals, Dokumentationspflicht in der Gastronomie, maximale Kundenzahl im Laden im Einzelhandel) als auch der Gast (Maskenpflicht). Der Gast beziehungsweise Kunde oder Nutzer ist nicht dazu verpflichtet, den Anbieter, Veranstalter oder Betreiber auf die Einhaltung der Vorgaben hinzuweisen.

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