"Heidenspaß" an Karfreitag erlaubt: Feiertagsschutz gekippt

30.11.2016, 22:05 Uhr
Der "Karfreitag" gilt als stiller Feiertag in Bayern - und genießt einen besonderen Schutz in Bayern. Viele Veranstaltungen können deswegen in Bayern an diesem Tag nicht stattfinden.

© dpa Der "Karfreitag" gilt als stiller Feiertag in Bayern - und genießt einen besonderen Schutz in Bayern. Viele Veranstaltungen können deswegen in Bayern an diesem Tag nicht stattfinden.

Der ausnahmslose Schutz des Karfreitags in Bayern verstößt gegen das Grundgesetz. Das hat das Bundesverfassungsgericht mit einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss festgestellt.

Die Karlsruher Richter gaben einer Verfassungsbeschwerde des Bundes für Geistesfreiheit statt. Die anerkannte Weltanschauungsgemeinschaft vertritt die Interessen konfessionsloser Menschen und will die strikte Trennung von Kirche und Staat. Um die bayerische Regelung gerichtlich prüfen zu lassen, hatte die Gruppierung am Karfreitag 2007 eine Veranstaltung in einem Münchner Theater organisiert.

Die zum Abschluss geplante "Heidenspaß-Party" wurde – wie abzusehen war – untersagt. Zu Unrecht, sagt nun das Verfassungsgericht. Zwar darf der Karfreitag als "stiller Tag" laut Beschluss besonders geschützt werden. Jede Befreiungsmöglichkeit von vorneherein auszuschließen, sei aber unverhältnismäßig (Az. 1 BvR 458/10).

Mit Ausnahme des Tags der Deutschen Einheit sind die Feiertage in Deutschland durch Landesgesetze festgelegt. Die sogenannten stillen Tage genießen speziellen Schutz. In Bayern gehören dazu zum Beispiel auch Allerheiligen und der Heilige Abend. An "stillen Tagen" sind im Freistaat "öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen nur dann erlaubt, wenn der diesen Tagen entsprechende ernste Charakter gewahrt ist".

Ulrike Gote, religionspolitische Sprecherin der Landtags-Grünen, erklärt: "Mit diesem Urteil bestätigt das Bundesverfassungsgericht die Haltung von uns Grünen. Aufgabe eines verfassungsgemäßen Feiertagsgesetzes ist es, die Religionsfreiheit zu schützen. Pauschale Totalverbote à la CSU helfen uns hier nicht weiter und werden zu Recht von den Menschen in Bayern nicht mehr akzeptiert. Stattdessen muss das Spannungsfeld zwischen bevormundender Einschränkung und der Rücksichtnahme auf religiöse Gefühle berücksichtigt werden. Die Kommunen müssen die Möglichkeit haben, selbst festzulegen, was an einem Stillen Feiertag zugelassen wird und was nicht. Das gebietet auch die unterschiedliche Ausprägung und Verbreitung von religiösen Traditionen in den einzelnen Bezirken und Städten. Der Schutz der Feiertage und der Respekt vor der Religionsfreiheit sind nach wie vor sehr wichtig. Die genaue Ausgestaltung muss aber der Lebenswirklichkeit der Menschen in Bayern entsprechen.“

Ludwig Schick, Erzbischof von Bamberg, hingegen bedauere die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu den Stillen Tagen in Bayern: "Sie sind ein Segen in unseren hektischen und kommerzialisierten Zeiten. Die Entscheidung ist selbstverständlich zu akzeptieren. Sie sollte jetzt so umgesetzt werden, dass die Stillen Tage möglichst erhalten bleiben. Am Karfreitag gehört es zur jahrhundertealten Tradition in Bayern, dass Stille herrscht und keine lauten Vergnügungen stattfinden. Ich hoffe, dass in Bayern nun ein Gesetz gegeben wird, das die Stillen Tage, vor allem den Karfreitag, erhält."

Die striktesten Regeln gelten für den Karfreitag. Dann sind auch Sportveranstaltungen und "musikalische Darbietungen jeder Art" "in Räumen mit Schankbetrieb" verboten. Für die anderen Tage sind Ausnahmegenehmigungen möglich, "nicht jedoch für den Karfreitag". Diese letzte Regelung erklärt das Bundesverfassungsgericht jetzt für nichtig. Damit muss das Gesetz in diesem Punkt geändert werden.

Es sei zwar grundsätzlich gerechtfertigt, für bestimmte, auch christliche Feiertage einen "qualifizierten Ruheschutz" zu schaffen, heißt es in dem Beschluss. Gar keine Ausnahmen zuzulassen, sei aber mit der Weltanschauungs- und Versammlungsfreiheit unvereinbar.

"Der Karfreitag ist ein hoher Feiertag und gehört unverzichtbar zur Identität des Christentums. Zugleich ist ein Tag, der Raum bietet für Gedanken an die Opfer von Spiralen der Gewalt und damit ein wichtiger Bestandteil unserer Kultur", erklärt der Nürnberger Regionalbischof Dr. Stefan Ark Nitsche. Und weiter: "Deshalb freue ich mich, dass der Schutz des Karfreitags vom Bundesverfassungsgericht grundsätzlich nicht in Frage gestellt wird. Was das aktuelle Urteil zu Art. 5 FTG konkret bedeutet, kann man freilich erst nach einer gründlichen Analyse des 50-seitigen Textes sagen."

Florian Streibl, Parlamentarischer Geschäftsführer sowie rechts- und kirchenpolitischer Sprecher der Freien Wähler sagt, die gesetzliche Feiertage seien das Salz in der Suppe: "Sie geben dem grauen Arbeitsalltag Momente des Durchatmens und Besinnens. Solche Momente sind für das Selbstverständnis unserer Gesellschaft wichtig. Die Staatsregierung ist jetzt gefordert, ein verfassungsfestes Feiertagsgesetz zu schaffen."

Die Entscheidung bedeutet nicht, dass in Zukunft an Karfreitag jede Party stattfinden darf. Die "Heidenspaß-Party" hätte aber erlaubt werden müssen, weil es den Veranstaltern nicht nur um Spaß oder kommerzielle Interessen ging. Die Veranstaltung unter dem Motto "Religionsfreie Zone München 2007" mit einer "Atheistischen Filmnacht" und dem schließlich verbotenen "Freigeister-Tanz" habe die öffentliche Meinungsbildung und Weltanschauungen berührt.

Das hätten die Behörden und Gerichte berücksichtigen müssen. Der Beschluss weist insbesondere darauf hin, dass die Veranstaltung in einem geschlossenen Raum mit einer überschaubaren Teilnehmerzahl stattfinden sollte. Im Zweifel hätte man Auflagen machen müssen.

Der Artikel wurde um 22.05 Uhr aktualisiert.

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