Bürgerbegehren zur Aurachtalbahn ist nicht zulässig
Kommunalaufsicht: Keine Frage zum eigenen kommunalen Wirkungskreis - 25.01.2019 13:14 Uhr
Die alte Trasse der Aurachtalbahn bei Hauptendorf.
24.09.2012 © André De Geare
Der Hauptgrund: Bei der Reaktivierung der Bahn handele es sich um eine Frage des Eisenbahnverkehrs, und dieser sei keine Aufgabe des eigenen kommunalen Wirkungskreises. Das aber ist eine Voraussetzung für ein erfolgreiches Bürgerbegehren.
Das Landratsamt Erlangen-Höchstadt hatte die Regierung von Mittelfranken um eine Stellungsnahme gebeten. Diese teilt auch die Bedenken wegen der doppelten Fragestellung auf den Unterschriftenlisten.
Nach diesem Bescheid bleibt den Stadträten wohl keine andere Möglichkeit, als die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens abzulehnen. Das Gremium tritt zu einer Sondersitzung am kommenden Dienstag, 18 Uhr, zusammen. Der Stadtrat muss diese Abstimmung treffen. Die Bayerische Gemeindeordnung schreibt dies in ihrer Regelung von Bürgerbegehren so vor.
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Matthias Kronau Redaktion Herzogenaurach E-Mail
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