Herzogenaurach: Wann Baumschnitt legal ist - und wann nicht

28.1.2021, 10:47 Uhr
Herzogenaurach: Wann Baumschnitt legal ist - und wann nicht

© Matthias Kronau

Das erhöht die Sicherheit für die spielenden Kinder im Außenbereich der Kindertagesstätte. Die Arbeiten werden ab dem 1. Februar durchgeführt.

In Dezember und Januar wurde die Stadt Herzogenaurach auf "rücksichtslose Baum-Verstümmelungen" in der Pirckheimerstraße und der Egerländer Straße informiert. Inzwischen laufen Ordnungswidrigkeitsverfahren, weil für beide Aktionen keine Genehmigung im Rahmen der Baumschutzverordnung vorlag. Wir beantworten die wichtigsten Fragen darüber, was erlaubt ist.

Wie radikal darf man Bäume beschneiden?

Nur fachgerechte, schonende Pflegeschnitte etwa zur Kronenpflege oder zur Entfernung von Totholz sind ohne Genehmigung zulässig. Für alle größeren Rückschnittmaßnahmen, etwa das Einkürzen der Äste oder das Teilen der Baumkrone, sind eine Genehmigung nach Paragraf 4 der Baumschutzverordnung notwendig. Dies gilt auch für das Fällen geschützter Bäume.

Wer erteilt diese Genehmigung?

Anträge können per E-Mail, Post oder Telefon beim Sachgebiet für Natur-, Umwelt- und Klimaschutz gestellt werden. Städtische Experten prüfen, ob die Genehmigung zum Baumrückschnitt erteilt werden darf, etwa aufgrund morscher Äste oder Faulstellen in Baumzwiesel und Stamm, die Menschen gefährden könnten. Auch eine Beschädigung der Hausfassade durch zu dicht am Haus wachsende Äste kann ein triftiger Grund sein. Dies gilt nicht für Beschattung oder herunterfallende Früchte und Laub. Auch Baumteile, die zum Nachbarn hinüberwachsen, dürfen nur entfernt werden, wenn eine Beeinträchtigung der Nutzung des Nachbargrundstücks vorliegt.

Wann dürfen Bäume gefällt werden?

Wenn ein Baum zu stark geschädigt ist, er eine Gefahr darstellt, der Erhalt des Gehölzes nicht mit vertretbarem Aufwand möglich ist oder wenn der Baum bei vorliegender Baugenehmigung die Bebauung eines Grundstücks verhindert. Wird eine Genehmigung für eine Baumfällung erteilt, so ist eine Ersatzpflanzung zu leisten. Dies wird stichprobenartig kontrolliert und gilt auch für städtische Bauprojekte (siehe oben).

Welche Bäume fallen unter die Baumschutzverordnung?

Laubbäume im von der Stadt festgelegten Schutzgebiet mit einem Stammumfang von mindestens 60 Zentimeter, gemessen einen Meter über dem Erdboden. Mehrstämmige Bäume sind geschützt, wenn einer der Stämme einen Umfang von mehr als 50 Zentimeter aufweist. Vom Baumschutz ausgenommen sind Obstbäume (außer Walnuss), Nadelbäume, Pappeln mit einem Stammumfang von weniger als 80 Zentimeter sowie Bäume in Baumschulen, Gärtnereien und Waldbeständen. Nach der Verordnung ist es verboten, geschützte Bäume und Ersatzpflanzungen sowie Teile von ihnen ohne Genehmigung zu fällen und zu zerstören und Eingriffe vorzunehmen, die das charakteristische Aussehen nachhaltig verändern oder das Wachstum dauerhaft verhindern.

Die Baumschutzkarte und weitere Informationen zur Verordnung sind unter www.herzogenaurach.de unter dem Stichwort "Baumschutz" zu finden.

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