Regeln in der Region

Klinik-Besuche an Weihnachten: In welchen Krankenhäusern sind sie möglich?

23.12.2021, 11:30 Uhr
Der Besuch im Krankenhaus ist nicht in allen Kliniken der Region möglich.

© privat Der Besuch im Krankenhaus ist nicht in allen Kliniken der Region möglich.

Die Regeln, ob Patientinnen und Patienten Besuch empfangen dürfen, variieren von Klinik zu Klinik teilweise stark. In Oberfranken, genauer gesagt im Klinikum Bamberg, können Patienten von Heiligabend bis Neujahr einen Besucher nennen, der zu ihnen darf. Strenge Regeln und damit ein Besuchsverbot gelten weiterhin für das Klinikum Forchheim und Ebermannstadt.

Ähnlich streng sind die Regeln in Nürnberg und Fürth. Hier wurde ein genereller Besuchsstopp verhängt. Dieser gilt im Klinikum Nürnberg an seinen Standorten Nord und Süd sowie im Klinikum in Fürth. Eine Sonderregelung gibt es jedoch, wenn die Patienten im Sterben liegen oder für Besuche in der Psychiatrie, auf den Kinderstationen und in den Geburtshilfestationen.

Besuch mit schriftlicher Genehmigung

In Bayreuth gilt ein eingeschränktes Besuchsrecht - das heißt, mit schriftlicher Genehmigung ist ein Besuch möglich. Die stellt der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin aus. Mit dieser Genehmigung und einem Corona-Test können Patienten ihre Liebsten empfangen. Jedoch wird eine Erlaubnis grundsätzlich nur für Patienten erteilt, die länger als sieben Tage stationär aufgenommen sind.

Etwas lockerer dagegen sind die Regeln im Erlanger Uniklinikum. Erlaubt ist ein Besucher ab zwölf Jahren pro Patient für eine Stunde am Tag, der zusätzlich die 2G-Plus-Regelung einhalten muss. Insgesamt können drei feste Personen benannt werden. Im Erlanger Waldkrankenhaus dagegen, wurde die Besuchsmöglichkeit eingestellt.

Im Neumarkter Klinikum muss vor dem Betreten ein negativer Test (Antigen-Schnelltest 24 h gültig, PCR-Test 48 h gültig) vorgezeigt werden. Pro Patient darf eine Person für eine Stunde zu Besuch kommen. Die Besuchsperson kann täglich wechseln, es wird jedoch darum gebeten, einen Besuch erst ab dem 2. Aufenthaltstag zu tätigen.