Nach Spritzaktion: Keine Ermittlungen gegen Feuerwehrmann

13.11.2017, 13:04 Uhr
Nach der Spritzaktion eines Feuerwehrmannes gegen Gaffer leitet die Staatsanwaltschaft Aschaffenburg kein Verfahren ein.

© NEWS5 / Merzbach Nach der Spritzaktion eines Feuerwehrmannes gegen Gaffer leitet die Staatsanwaltschaft Aschaffenburg kein Verfahren ein.

Es war ein Einsatz unter extrem hoher Stressbelastung. Nachdem bei einem schweren Verkehrsunfall auf der A3 bei Rohrbrunn drei Menschen starben, mussten die Einsatzkräfte zusehen, wie etliche Verkehrsteilnehmer Fotos vom Unfallort schossen oder gar Videos drehten. Ein Feuerwehrmann handelte, indem er die langsam vorbeifahrenden Fahrzeuge mit Wasser bespritzte.

Der Mann geriet nach seiner Aktion in die Kritik. Polizei und Feuerwehr-Führung rügten den Einsatz gegen die vorbeifahrenden Gaffer. "Für die Unterbindung und Ahndung bei Verkehrsbehinderungen sind ausschließlich wir zuständig", betonte ein Sprecher des unterfränkischen Präsidiums.

Der Frage, ob der Feuerwehrmann rechtens gehandelt hatte, oder nicht, ging nun auch die Staatsanwaltschaft Aschaffenburg nach. Burkhard Pöpperl, Leitender Oberstaatsanwalt, gab am Montag bekannt, dass "bislang keine entsprechende Strafanzeige eines betroffenen Gaffers" eingegangen sei. Die Staatsanwaltschaft sieht im vorliegenden Bildamaterial zudem keine Hinweise für das Vorliegen einer strafbaren Handlung der betreffenden Feuerwehrleute. Daraus ergebe sich, dass auch kein Verfahren eingeleitet werde. 

In den sozialen Netzwerken und auf dem vorhandenen Bildmaterial ist vor allem ein Feuerwehrmann zu sehen, für den es zwischenzeitlich zahlreiche Solidaritätsbekundungen gibt.

Der genaue Wortlaut der Staatsanwaltschaft Aschaffenburg:

"Auf den vorliegenden Bildern und Filmen ist ersichtlich, dass die "Gaffer" in der sehr langsam fahrenden Fahrzeugkolonne mit dem Schlauch mit geringem Spritzdruck besprüht worden sind, wobei vor allem die geschlossenen Fenster der Beifahrerseite getroffen wurden. Anschließend sind die jeweiligen Fahrzeugführer von der Polizei angehalten und zur Anzeige gebracht worden. Ein versuchter oder vollendeter gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr durch einen ähnlichen gefährlichen Eingriff im Sinne von § 315 b StGB kann hierdurch nicht festgestellt werden."

 

10 Kommentare