Fußgänger gefährdet
Amtsgericht Neumarkt: Verkehrsrüpel muss anständig zahlen
14.9.2021, 14:55 UhrZum Glück ist nichts passiert am frühen Abend des 6. März in Sindlbach. Aber es hätte ganz schnell was ganz Schlimmes geschehen können. Wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr und vorsätzlicher versuchter Körperverletzung musste ein 23-Jähriger sich vor dem Amtsgericht Neumarkt verantworten.
Er war mit ein paar Bekannten im Auto auf der Friedhofstraße unterwegs, als er sich einem jungen Mann näherte, der auf der Fahrbahn schlenderte und partout nicht zur Seite gehen wollte. Sein Beifahrer habe ihn angestachelt, erzählte er vor Gericht, auf den anderen zuzufahren. Dessen Kumpel war auf dem Grünstreifen unterwegs. Auf diesen wich auch der Angeklagte aus. Beinahe hätte er den zweiten Fußgänger erwischt, aber der war mit einem beherzten Sprung ausgewichen.
Das war eine Dummheit
Anwalt Onur Türktorun erklärte, dass sein Mandant die Vorwürfe, so wie von der Staatsanwaltschaft vorgetragen, einräume und dass es ihm leid tue, andere Menschen in Gefahr gebracht zu haben. Es sei eine Dummheit gewesen.
Eine Dummheit, die mit einer saftigen Geldstrafe geahndet werden müsse, wie Thomas Leykam, der Vertreter der Staatsanwaltschaft meinte. Zwar nahm Leykam dem jungen Mann die Einsicht in sein Fehlverhalten ab, aber das Gefährdungspotential sei doch sehr hoch gewesen. Er forderte 120 Tagessätze zu je 50 Euro. Eine eventuelle Führerscheinsperre legte er ins Ermessen des Gerichts.
Vier einschlägige Taten
Das tat auch Onur Türktorun, der grundsätzlich mit der Analyse Leykams übereinstimmte. Der hatte als Punkt gegen den Angeklagten dessen vier zum Teil einschlägige Voreintragungen im Bundeszentralregister angeführt. Bei genauerem Hinsehen waren das aber eher Jugendsünden und in gehörigem zeitlichen Abstand zueinander passiert.
„Sie sind anwaltlich gut vertreten worden“, verteilte Richter Rainer Würth ein eher seltenes Lob und setzte die Geldstrafe auf 90 Tagessätze zu je 50 Euro fest. Damit erscheint diese Strafe nicht im amtlichen Führungszeugnis, und sie verbaut so auch dem jungen Mann nicht einen eventuellen beruflichen Einstieg bei der Bundeswehr. Da der ungelernte Angeklagte als Lieferant auf seinen Führerschein angewiesen ist, verzichtete Würth auch auf eine Sperrfrist.
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