Betrunken und ohne Schein schlief er im Auto

25.10.2020, 11:39 Uhr
Vor dem Neumarkter Amtsgericht stand ein 50-Jähriger - er muss in den Knast. 

© Rurik Schnackig Vor dem Neumarkter Amtsgericht stand ein 50-Jähriger - er muss in den Knast. 

Schlafend hinter dem Steuer seines Wagens wurde am 11. Juni dieses Jahres kurz nach Mitternacht ein 50 Jahre alter Handwerker von der Polizei angetroffen. Das Fahrzeug hatte den Kreisverkehr bei Pölling an einer Stelle verlassen, an der sich keine Ausfahrt befindet.

Bei der anschließenden Alkoholkontrolle ergab sich ein Wert von 2,15 Promille. Den Führerschein konnten ihm die Beamten nicht abnehmen, denn er besitzt keinen. So lautete der Vorwurf denn auch Trunkenheit im Verkehr und Fahren ohne Fahrerlaubnis.

Anwalt Adam Zurawei erkläre, sein Mandant räume den Sachverhalt, so wie angeklagt, ein. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft, Thomas Leykam rechnete ihm das Geständnis hoch an. Es ersparte dem Gericht eine umfangreiche Beweisaufnahme. Denn fahrend hatte den 50-Jährigen in dieser Nacht niemand gesehen. Auch, dass keine andere Person, wenn auch mit viel Glück, konkret gefährdet worden war, sprach zu seinen Gunsten.

Laufende Bewährung

Doch da der Handwerker bereits 14 Einträge im Bundeszentralregister hat, vier davon einschlägig, und er außerdem unter laufender Bewährung stand, kam nichts anderes als eine Freiheitsstrafe in Frage. Leykam forderte sechs Monate Haft "ohne" und eine Sperrfrist von zwei Jahren. Vorher dürfe dem Angeklagten keine Fahrerlaubnis erteilt werden.

Für Zurawei gab es am Straftatbestand nichts zu deuteln. Zwei Monate Freiheitsentzug ohne Bewährung sollten allerdings reichen. Eine Sperrfrist für den Führerschein sah er als unnötig an. Denn sein Mandant sei an diesem Tag in einer Ausnahmesituation gewesen. Er habe gerade seinen Job verloren und sich einen heftigen Streit mit der Ehefrau geliefert.

Diese Argumentationslinie konnte Richter Rainer Würth nicht ganz nachvollziehen. Er verurteilte den 50-Jährigen zu drei Monaten Haft ohne Bewährung und einer Führerscheinsperre von einem Jahr. Da der Angeklagte unter Reststrafenbewährung steht, kann da noch etwas mehr Haft dazu kommen.