Dauerarrest für Schreckschuss-Ballerei

11.4.2019, 12:10 Uhr
Auch Schreckschusspistolen unterliegen dem Waffenrecht.

© colourbox.com Auch Schreckschusspistolen unterliegen dem Waffenrecht.

ADHS, eine Hyperaktivitätsstörung, wurde bei einem heute 19-Jährigen als Ursache für seine unerklärlich schwachen schulischen Leistungen vermutet. Ein Test aber ergab: Der junge Mann ist überdurchschnittlich begabt, hat einen IQ über 130. Steht ihm seine Intelligenz im Wege?

In seinem jungen Leben hat er es bereits auf acht Begegnungen mit der Justiz gebracht. "Sie sind ein Dauerkunde bei mir geworden", sagte Jugendrichter Marcel Dumke. Diesmal war es ein Vergehen gegen das Waffengesetz.

Staatsanwalt Markus Schönlau warf ihm vor, im Stadtpark Neumarkt mit einer Schreckschusswaffe rumgeballert zu haben, die er zwar besitzen, aber nicht mit sich führen hätte dürfen. Das räumte der Auszubildende auch ein. Er habe die Pistole in Nürnberg gekauft. In dem Laden habe man ihm gesagt, dass er als über 18-Jähriger so eine Waffe besitzen dürfe. Stimmt ja auch. Hier spielt das sogenannte PTB-Prüfsiegel die wichtigste Rolle. Nur mit diesem Siegel und der Angabe des Kalibers auf dem Verschluss darf eine Schreckschusswaffe frei erworben werden.

Fehlt das Siegel gelten die Waffen als scharf, und ihr Besitz ist nur mit einer Waffenbesitzkarte erlaubt. Der Ballermann, den der Angeklagte am 4. August letzten Jahres unerlaubt einstecken hatte, trug immerhin das Siegel. Er habe die Pistole zum Selbstschutz mitgenommen, weil es in letzter Zeit immer wieder Konfrontationen mit Personen gegeben habe, erzählte der Azubi. Die hätten ihm hin und wieder auch dieses und jenes abgenommen. So einen unangenehmen Kontakt habe es auch an diesem Sommerabend gegeben.

Er sei mit seiner Freundin gegen 23 Uhr im Stadtpark gewesen, als zwei ihm Bekannte auftauchten. Einer habe das Mädchen angefasst — und da habe er zweimal in die Luft geschossen. Das beeindruckte aber die zwei Burschen wenig. Sie nahmen ihm die Pistole ab und warfen sie später ins Gebüsch.

Erst auf Nachfrage von Richter Dumke rückte der Angeklagte mit den Namen raus. Er brauche sich nicht so zu zieren, meinte der Richter, er kenne seine Pappenheimer. Petra Engster von der Jugendgerichtshilfe berichtete von dem durchaus holprigen Lebensweg des jungen Mannes.

Unter den acht Eintragungen im Bundeszentralregister sind auch Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Richter Dumke war sich ziemlich sicher, dass der junge Mann trotz gegenteiliger Versicherung keine Einsicht und keine Reue empfinde. Das frustriere ihn. "Sie machen nichts aus Ihren Möglichkeiten und rutschen immer weiter in die Kriminalität ab." Mit Staatsanwalt Markus Schönlau war sich Dumke einig, dass jetzt zu härteren Maßnahmen gegriffen werden müsse. Das Urteil lautete auf drei Wochen Dauerarrest.

CHRISTIAN BIERSACK

 

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