Elternstreit vor Gericht: Wie heißt unser Kind?

8.11.2018, 09:30 Uhr

Das Oberlandesgericht Nürnberg hat eine Entscheidung des Amtsgerichts Regensburg bestätigt, wonach dabei in erster Linie dem Kindeswohl Rechnung zu tragen ist, aber auch Belange der Eltern mit zu berücksichtigen sind. Die getrennten Eltern des betroffenen Kindes, welche keinen gemeinsamen Ehenamen bestimmt haben, konnten sich nicht darauf einigen, welchen zweiten Vornamen und welchen Nachnamen das Kind künftig haben soll. Lediglich im Hinblick auf den ersten Vornamen bestand zwischen den Eltern Einigkeit. Die Eltern, welche sich noch vor der Geburt des Kindes getrennt hatten, teilten dem Standesamt Regensburg deshalb auch keinen Namen des Kindes mit.

Sowohl die Mutter als auch der Vater beantragten beim Amtsgericht Regensburg, dass ihnen jeweils das Namensbestimmungsrecht übertragen wird. Dem Vater kam es dabei auch darauf an, dass sich aus dem Namen des Kindes dessen indische Wurzeln ergäben.

Das Amtsgericht Regensburg hat in seiner Entscheidung der Mutter das Recht übertragen, den Nachnamen des Kindes zu bestimmen. Entscheidend war für das Gericht dabei unter anderem, dass das Kind zusammen mit einer Halbschwester im Haushalt der Mutter lebt. Aus Sicht des Gerichts entspricht es dem Wohl des Kindes am besten, wenn dieses denselben Geburtsnamen wie die beiden anderen Familienangehörigen, mit denen es in einem Haushalt lebt, hat. Das Interesse des Vaters daran, dass aus dem Nachnamen des Kindes dessen indische Wurzeln ersichtlich sein sollten, müsse hinter dem Interesse des Kindes klar zurücktreten. Das Recht zur Bestimmung des zweiten Vornamens übertrug das Gericht hingegen dem Vater.

Gegen diese Entscheidung des Amtsgerichts Regensburg legte der Vater Beschwerde ein. Das Oberlandesgericht Nürnberg lehnte diesen Antrag mit Beschluss vom 30. Juli 2018 ab, da es die Auffassung des Familiengerichtes in Regensburg teilte. Der Vater nahm daraufhin seine Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Regensburg zurück.

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