Kreis Neumarkt: Was die Corona-Notbremse umfasst

31.3.2021, 08:20 Uhr
Trotz Corona-Notbremse bleibt Click & Collect erlaubt.

© ©Svitlana - stock.adobe.com Trotz Corona-Notbremse bleibt Click & Collect erlaubt.

Die Landkreisbehörde beruft sich darauf, dass es an drei folgenden Tagen mehr als 100 Neuinfizierte pro 100000 Einwohner gegeben hat. Am Sonntag lag die Inzidenz des Robert-Koch-Institutes bei 175,4. Am Montag gab das RKI die Sieben-Tage-Inzidenz im Landkreis mit 178,3 an.

Hausstand plus eine Person

Die sogenannte Notbremse gilt seit Mittwoch, 31. März, 0 Uhr. Deshalb greifen Kontaktbeschränkungen im privaten und öffentlichen Raum. Der gemeinsame Aufenthalt ist nur gestattet mit den Angehörigen des eigenen Hausstandes sowie zusätzlich einer weiteren Person.

Zulässig ist ferner die wechselseitige, unentgeltliche, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung von Kindern unter 14 Jahren in festen, familiär oder nachbarschaftlich organisierten Betreuungsgemeinschaften, wenn sie Kinder aus höchstens zwei Hausständen umfasst.

Die Sportausübung ist nur kontaktfrei unter Beachtung der Kontaktbeschränkung erlaubt, also nur mit Angehörigen des eigenen Hausstandes sowie zusätzlich einer weiteren Person. Die Ausübung von Mannschaftssport ist untersagt.

"Click & Collect" erlaubt

Die Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr für Handels-, Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe ist untersagt. Ausgenommen sind für die tägliche Versorgung unverzichtbare Ladengschäfte sowie der Großhandel. "Click and Collect" ist in jedem Fall zulässig zur Öffnung von Einzelhandel und Dienstleistungen.

Ab Mittwoch gelten wieder die Regelungen alten . Für Geschäfte, die nicht unter "Sonderregelungen" fallen, bedeutet dies, dass nur "Click & Collect" erlaubt ist. Die Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr ist für Handels-, Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe untersagt.

Ausgenommen sind der Lebensmittelhandel inklusive Direktvermarktung, Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkassen, Pfandleihhäuser, Reinigungen und Waschsalons, Blumenfachgeschäfte, Gartenmärkte, Gärtnereien, Baumschulen und Baumärkte sowie Fahrschulen. Auch Friseure dürfen weiter Kunden begrüßen.

Tierbedarf und Futtermittel

Von den Schließungen ausgenommen sind auch der Verkauf von Presseartikeln, Versicherungsbüros, Buchhandlungen, Tierbedarf und Futtermittel sowie sonstige für die tägliche Versorgung unverzichtbare Ladengeschäfte.

Für zulässigerweise geöffnete Betriebe und den Großhandel gelten die bekannten Hygienebestimmungen und Beschänkungen bei der Kundenzahl. Diese Regelungen gelten nun, bis an drei Tagen in Folge der Inzidenzwert wieder unter 100 liegt.

Ausnahme Erste-Hilfe-Kurs

Angebote der außerschulischen Bildung, einschließlich Instrumental- und Gesangsunterricht sind in Präsenzform untersagt. Ausnahmen gelten für Erste-Hilfe-Kurse und die Ausbildung von ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und des Technischen Hilfswerks.

Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten sowie zoologische und botanische Gärten sind geschlossen. Theater, Opern, Konzerthäuser, Bühnen, Kinos und ähnliche Einrichtungen sind ebenfalls geschlossen.

Ausnahmen von der Ausgangssperre

In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine Sieben-Tage-Inzidenz von 100 überschritten wird, ist von 22 Uhr bis 5 Uhr der Aufenthalt außerhalb einer Wohnung untersagt, es sei denn dies ist begründet. Details lesen Sie hier: Ausgangsperre: Was ist ein triftiger Grund, um die Wohnung zu verlassen?

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