Liquid Ecstasy: 16-Jähriger bekommt zweieinhalb Jahre

27.3.2017, 17:23 Uhr
Liquid Ecstasy: 16-Jähriger bekommt zweieinhalb Jahre

© Wolfgang Fellner

Die Jugendkammer I war nach der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Angeklagte im Juni 2016 einer 14-jährigen Schülerin sowie anderen Jugendlichen bei einem Treffen auf einem Jugendverkehrsschulplatz in Dietfurt eine nicht mehr näher bestimmbare Menge Liquid Ecstasy zum Konsum zur Verfügung gestellt hatte.

Die Kammer zeigte sich auch davon überzeugt, dass der Angeklagte bemerkte, dass die 14-Jährige nach der Einnahme des Rauschmittels dringend ärztliche Hilfe benötigte, und dennoch keine Hilfe holte bzw. darüber hinaus auch noch auf die anderen Jugendlichen dahingehend einwirkte, keine Rettungskräfte zu holen.

Die Schülerin hätte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gerettet werden können, wenn sie früher ärztliche Hilfe bekommen hätte. Der Angeklagte nahm ihren Tod nach Meinung des Gerichts  billigend in Kauf. 

In der Urteilsbegründung stellte der Vorsitzende Richter dar, dass der Angeklagte die Tat im Wesentlichen gestanden hatte. Darüber hinaus beruhen die Feststellungen der Kammer auf den Aussagen der anderen Jugendlichen sowie den erstatteten medizinischen Sachverständigengutachten.

Rechtlich bewertet die Kammer die Tat als Totschlag durch Unterlassen. Der Angeklagte habe, weil er die Drogen zur Verfügung gestellt hatte und damit für den Zustand der Schülerin verantwortlich war, eine besondere Pflicht gehabt, dieser zu helfen.

Das Landgericht, das unter Ausschluss der Öffentlichkeit tagte,  verhängte eine Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. "Eine zentrale Rolle bei der Strafzumessung spielte der im Jugendrecht maßgebliche Erziehungsgedanke",  so Justizpressesprecher Friedrich Weitner.

Jugendstrafrecht dient der Erziehung

Der Vorsitzende habe in der Urteilsbegründung ausgeführt, dass Jugendstrafrecht in erster Linie Erziehungsstrafrecht sei. "Es kam der Kammer daher bei der Bemessung der Strafe vor allen Dingen darauf an, eine Sanktion zu finden, welche den erzieherischen Anforderungen am besten gerecht wird."

Dabei habe das Gericht viele Gesichtspunkte berücksichtigt, wie etwa das Geständnis, die gezeigte Reue, das sehr junge Alter und die erlittene Untersuchungshaft zu Gunsten des Angeklagten. "Auf der anderen Seite mussten die Schwere der Tatfolgen und die Tatsache, dass es sich nicht nur um ein Augenblicksversagen handelte, bei der Bemessung der Strafe mit herangezogen werden."