Neue Regeln für Lohnsteuerhilfevereine

18.1.2020, 14:07 Uhr

Das Steuerberatungsgesetz (StBerG) gibt in Deutschland vor, bei welchen Einkunftsarten und bis zu welchen Einkommensgrenzen in einem Veranlagungsjahr ein Lohnsteuerhilfeverein helfend tätig werden darf. Mussten in der Vergangenheit zum Beispiel Steuerpflichtige mit höheren Mieteinnahmen von Lohnsteuerhilfevereinen aufgrund der begrenzten Beratungsbefugnis abgewiesen werden, so bringt das Dritte Bürokratieabbaugesetz seit dem 1. Januar für die Bürger Verbesserungen.

Die Grenzbeträge für andere Einkunftsarten wurden für Einzelveranlagte um 5.000 Euro jährlich auf 18.000 Euro und für Zusammenveranlagte auf 36.000 Euro erhöht. Sie betreffen in erster Linie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, aber zum Beispiel auch Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften oder Einkünfte aus Kapitalvermögen, soweit diese nicht abgeltend besteuert wurden. Aufgrund der hohen Mietpreise in Großstädten war die gesetzlich beschlossene Erweiterung der Einkommensgrenzen längst überfällig.

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Unterhaltsleistungen, Renten oder andere Altersbezüge, Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen stehen einer Mitgliedschaft in einem Lohnsteuerhilfeverein niemals entgegen.

Darüber hinaus dürfen Übungsleiter, ehrenamtliche Helfer und kommunale Mandatsträger auch dann betreut werden, wenn sie selbstständig tätig sind, die Einnahmen aber aufgrund von Freibeträgen steuerfrei sind.

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