Trotz Lockdown-Anpassung: Weiterhin triftiger Grund zum Verlassen der Wohnung nötig

25.2.2021, 10:19 Uhr
Leere Straßen: Wer die Wohnung verlassen will, sollte nach wie vor einen triftigen Grund dafür vorweisen können.

© Wolfgang Fellner Leere Straßen: Wer die Wohnung verlassen will, sollte nach wie vor einen triftigen Grund dafür vorweisen können.

Am Dienstag waren eine 19-Jährige und eine 21-Jährige mit ihrem Pkw einer Polizeikontrolle im Stadtgebiet unterzogen worden. Da die beiden Frauen keinen triftigen Grund zum Verlassen ihrer Wohnung angeben konnten, erhielten sie eine Anzeige wegen des Verstoßes gegen das derzeit gültige Infektionsschutzgesetz.

Als triftige Gründe gelten laut Infektionsschutzgesetz unter anderem

- die Berufsausübung

- der Besuch von Kita und Schule

- Arztbesuche und Blutspenden

- Versorgungsgänge und der Einkauf

- der Besuch von Dienstleistungsbetrieben (sofern geöffnet)

- der Besuch eines anderen Hausstands, bei Ehegatten und Lebenspartnern, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen (jeweils unter Beachtung der Kontaktbeschränkung auf eine weitere Person)

- die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts

- die Teilnahme an Beerdigungen im engsten Familien- und Freundeskreis

- Sport und Bewegung an der frischen Luft unter Beachtung der Kontaktbeschränkung,

- die Versorgung von Tieren

- Behördengänge

- die Teilnahme an Gottesdiensten und an zulässigen Versammlungen


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