Angeklagter mit Alkoholproblem
Neumarkt: Notorischer Schwarzfahrer bekommt Bewährung
14.9.2021, 14:35 UhrZwar hatte ein heute 54 Jahre alter Mann seinen Führerschein verloren, am Autofahren hinderte ihn das nicht. 25 Fahrten ohne die nötigen Papiere wurden ihm zur Last gelegt, zwei in betrunkenem Zustand, eine sogar mit stolzen 2,73 Promille.
Der arbeitslose Handwerker, der derzeit von Erspartem lebt, weil er aus nicht erklärbaren Gründen den Gang zum Arbeitsamt gescheut hat, war im Juni dieses Jahres auf ein Fahrzeug angewiesen, um von seinem Wohnort an den Arbeitsplatz zu gelangen. Ein Alptraum sei der gewesen. Die Arbeit als Lagerist habe ihm überhaupt nicht gefallen. Das war natürlich dem Bemühen, von seiner Alkoholproblematik weg zu kommen, alles andere als förderlich. Richter Rainer Würth legte ihm dringend ans Herz, gegen diese Abhängigkeit anzukämpfen. Sonst komme er nie wieder auf einen grünen Zweig.
Drei Jahre Bewährung
Angesichts des hohen Gefährdungspotentials sah Staatsanwaltschaftsvertreter Thomas Leykam keine Alternative zu einer Freiheitsstrafe. Allerdings nahm er dem in allen Punkten geständigen 54-Jährigen ab, dass er vom Alkohol loskommen möchte, und das lasse hoffen. Deshalb nahm er eine positive Sozialprognose an und votierte dafür, die acht Monate Haft, die ihm angemessen schienen, zur Bewährung auszusetzen. Allerdings regte Leykam an, dem Angeklagten einen Bewährungshelfer zur Seite zu stellen, um ihm bei den anstehenden Antragsformalitäten zu unterstützen. Die Bewährungszeit sollte drei Jahre betragen, zwei Jahre dürfe ihm die Führerscheinstelle keine neue Fahrerlaubnis ausstellen.
Verteidiger Jürgen Mederer sah die Sache ähnlich, bat aber um eine kürzere Haftstrafe und eine ebenfalls kürzere Sperrfrist.
Auf absehbare Zeit nichts zu holen
Richter Rainer Würth kam ihm entgegen und verhängte wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs und fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten auf drei Jahre Bewährung und eine Sperrfrist von 18 Monaten. Auch Würth sah die Notwendigkeit eines Bewährungshelfers. Auf eine Geldauflage verzichtete er, da bei dem Angeklagten auf absehbare Zeit nichts zu holen sein dürfte. Erst muss er auf Alkoholentzug, dann kann er sich nach einem neuen Job umsehen.
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