Satzung verabschiedet

Pyrbaum: Was Bauherrn bei privaten Spielplätzen beachten müssen

21.8.2021, 11:35 Uhr
Auch das Klosterbauerareal in Seligenporten soll im Rahmen der Ortskernsanierungen neu entwickelt werden. Foto: Anne Schöll

© Anne Schöll Auch das Klosterbauerareal in Seligenporten soll im Rahmen der Ortskernsanierungen neu entwickelt werden. Foto: Anne Schöll

Wie Bürgermeister Michael Langner erklärte, schreibt die bayerische Bauordnung vor, dass bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen ein ausreichend großer Kinderspielplatz auf dem Areal anzulegen sei, jedoch sei keine genaue Definition bezüglich Größe oder Ausstattung festgesetzt. Durch die Bauordnungsnovelle bestehe nun für die Gemeinde die Möglichkeit, eine Satzung für solche privaten Kinderspielplätze zu erlassen nach Kriterien wie konkrete Lage, Größe und Ausstattung.

Mit in die Satzung aufgenommen werden sollen die Modalitäten für eine Spielplatzablöse. Denn nicht jeder Bauherr oder -träger errichtet einen solchen selbst, sondern lässt sich von der Gemeinde ablösen und zahlt dafür einen finanziellen Beitrag. Dieser wiederum wird in die gemeindlichen Kinder- und Freizeiteinrichtungen investiert, die allen zur Verfügung stehen.

Keine giftigen Gehölze

Wie in Pyrbaum eine derartige Satzung aussehen könnte, stellte Johannes Geitner von der Bauverwaltung vor. Demnach muss der Spielplatz mit Bezugsfertigkeit des Hauses fertig sein, wind- und verkehrsgeschützt liegen, gefahrlos zu erreichen und durch Bäume beschattet sein und darf mit keinen giftigen Gehölzen bestückt sein. Die Bruttofläche wird nach Wohnfläche berechnet, muss mindestens 60 Quadratmeter betragen, ist mit Sitzgelegenheiten und Abfallkörben auszustatten. Nach Anregung von Marktrat Daniel Schuler soll aufgenommen werden, dass die Spielgeräte aus natürlichem Material wie Holz sein sollen, um Plastik zu vermeiden.

Verschiedene Sätze für Spielplätze

Will ein Bauherr seine Spielplatzbau-Verpflichtung durch die Gemeinde ablösen lassen, werden verschiedene Sätze für die jeweiligen Orte angesetzt. Die Ablöseformel besteht aus dem Ablösebetrag in Euro, den Bodenrichtwert des Baugrundstücks je Quadratmeter in Euro, die Unterhaltskosten der Spielplatzfläche pro Quadratmeter, hochgerechnet auf die Dauer von 20 Jahren und die erforderliche Spielplatzfläche in Quadratmetern. Weiter wird in der Satzung festgeschrieben, dass die Ablösebeiträge ausschließlich für die Herstellung und den Unterhalt öffentlicher Kinderspielplätze verwendet werden.

Langner betonte in diesem Zusammenhang nochmals, dass kein Bauherr verpflichtet werde, einen Spielplatz zu bauen. Bernd Glas sieht in der Ablöse eine charmante Art, die Kinder auf öffentliche Spielplätze zu leiten. Stephan Müller meint, für kleinere Wohneinheiten sei eine Ablöse sinnvoll, weil die Gemeinde für Spielplätze sorgt. Die Satzung wurde einstimmig angenommen.

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