Vater trägt Schuld am Schädelbruch seines Babys

14.7.2020, 13:45 Uhr

Die Noch-Ehefrau, die ihn angezeigt hatte, machte einen Rückzieher. Ihr Verfahren wegen Unterlassung von Hilfe wurde eingestellt, allerdings wird sie sich wegen übler Nachrede zu verantworten haben. Der Kindsvater erhielt eine Geldstrafe in Höhe von 100 Tagessätzen zu 15 Euro.

In der vom Staatsanwaltschaftsvertreter Thomas Leykam verlesenen Anklage hieß es, der Vater des zweijährigen Kindes habe diesem, als es nicht zu weinen und zu schreien aufhören wollte, ein Kissen auf den Mund gedrückt. Erst als das Baby aufhörte zu atmen, habe er mit Schlägen auf den Rücken die Atmung wieder in Gang gesetzt. Das sei im Januar letzten Jahres passiert. Ende April, so der weitere Vorwurf, habe er sein Kind so heftig gegen eine Türzarge gedrückt, dass es eine Schädelfraktur rechts erlitt, und der linke Arm bewegungsunfähig wurde.

Ehemann "eins auswischen"

Die Geschichte vom angeblichen Erstickungsversuch wurde von der Mutter in die Welt gesetzt, kurz nachdem die Ehepartner getrennte Wege gegangen waren. Als der Vater das Kind zu sich nahm, sei sie sehr wütend gewesen, erklärte die 25-Jährige. Gleich zu Beginn der Verhandlung, gestern vor dem Amtsgericht Neumarkt, setzte ihr Anwalt Georg Braun das Gericht davon in Kenntnis, dass seine Mandantin diese Vorwürfe, die sie zuvor einer Freundin im Detail geschildert hatte, nicht mehr aufrecht erhalte.

Damit konnte sie zwar die Verurteilung wegen Unterlassen vermeiden, weil sie angeblich aus Furcht vor ihrem Mann tatenlos zugesehen hatte. Doch der ermittelnde Polizist machte sie gleich darauf aufmerksam, dass sie nun mit einer Anzeige wegen übler Nachrede zu rechnen habe.

Ein wenig zweifelte Richter Rainer Würth an der neuen Version. Denn zunächst habe sie ja ihrer besten Freundin die Geschichte aufgetischt. "Warum nicht gleich der Polizei?", wollte er wissen.

Die Erklärung: Es sei die Freundin gewesen, die ihr geraten habe, diese Story zu erzählen, um dem Ehemann eins auszuwischen, weil er den gemeinsamen Sohn zu sich genommen hatte. Dass nichts dran war an dem Schauermärchen, hatte die junge Frau auch dem Schwiegervater gebeichtet.

Während dieser Vorwurf erfunden war, hatte die Behauptung, der junge Mann habe sein Kind mutwillig schwer verletzt, einen realistischen Hintergrund. Es sei ein schrecklicher Unfall gewesen, sagte der Angeklagte aus. Er habe seinen Buben vielleicht etwas ungeschickt auf dem Arm gehalten, als das Kind plötzlich mit dem Körper eine unerwartete Bewegung gemacht habe.

Heilungsverlauf bisher erfreulich

Beim Versuch, gegenzusteuern, sei das Baby mit dem Kopf heftig gegen einen Türrahmen gestoßen. Er habe sofort bemerkt, dass die Verletzung schwer war und sei in aller Eile zum Arzt gefahren. Dieser bestätigte den Schädelbruch und konnte sich vor Gericht auch gut daran erinnern, wie aufgelöst der Vater seinerzeit war. Zwar lasse sich vorläufig noch nicht endgültig beurteilen, ob die Schädelfraktur bleibende Schäden hinterlässt, aber der bisherige Heilungsverlauf sei erfreulich.

Nach einer kurzen Unterbrechung entschied das Gericht, das Verfahren gegen die junge Frau wegen Unterlassung einzustellen. Die Kosten übernimmt die Staatskasse, ihre eigenen Auslagen muss sie selbst tragen. Doch ausgestanden ist die Sache für sie noch nicht.

Gegen den Vater wurde nun wegen fahrlässiger Körperverletzung verhandelt. Es gebe keine Belege für eine mutwillige Handlung, aber er habe seine Sorgfaltspflicht verletzt. Um das zu ahnden, reiche in diesem Fall noch eine Geldstrafe aus, fand Thomas Leykam und forderte 120 Tagessätze zu je 15 Euro, da der junge Mann derzeit auf Ersparnisse und Hilfe vom Elternhaus angewiesen ist.

Das Verhalten seines Mandanten liege am unteren Ende der Fahrlässigkeit, befand Rechtsanwalt Markus Meier. Es habe sich um ein Zusammentreffen unglücklicher Umstände gehandelt. 60 bis 70 Tagessätze sollten reichen.

Richter Rainer Würth sah das anders und ordnete die Fahrlässigkeit im Bereich der mittleren Schwere ein. Sein Urteil lautete auf 100 Tagessätze zu 15 Euro, zahlbar in Raten von 125 Euro.

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