28. Dezember 1968: Harte Strafen für kleine Sünden

28.12.2018, 07:00 Uhr
28. Dezember 1968: Harte Strafen für kleine Sünden

© Friedl Ulrich

Das neue Gesetz ist unter dem begrüßenswerten Vorwand geschaffen worden, endlich das Verkehrsrecht zu entkriminalisieren: Verkehrssünder werden nicht mehr mit Betrügern oder Einbrechern auf eine Stufe gestellt. Ob allerdings diese positive Seite in das Bewußtsein der Kraftfahrer dringt, ist angesichts der empfindlichen Bußen fraglich. Bereits kleine Delikte werden mit einem Angriff auf den Geldbeutel geahndet: wer den Verkehr durch „vermeidbares Langsamfahren“ behindert, muß zehn DM bezahlen. Der gleiche Betrag ist auch fällig, wenn durch „unzulässiges Laufenlassen des Motors im Stand“ eine „übermäßige Lärmentwicklung“ verursacht wird.

In Flensburg dabei

Solche Zehn-DM-Verstöße gibt es in Hülle und Fülle. Sie reichen vom willkürlichen Herumfahren, unachtsamen Rückwärtsfahren über plötzliches Halten bis zum Beschmutzen von Fußgängern und unachtsamen Öffnen der Wagentüre. Die alten Zwei-DM-Verwarnungen sind offenbar nur aus optischen Gründen mit in den Katalog aufgenommen worden. Lediglich in zwei Fällen sollen sie noch angewendet werden – bei der „mißbräuchlichen Abgabe von Warnzeichen“ und bei „unzulässiger Benutzung der Lichthupe“. Im übrigen bleiben sie den Fußgängern vorbehalten.

28. Dezember 1968: Harte Strafen für kleine Sünden

© Friedl Ulrich

Entschieden drastischer werden künftig „Alltags“-Übertretungen bestraft. Die Behinderung des Verkehrs durch plötzliches Rechts- oder Linksabbiegen kostet bereits 40 DM. Mit dem gleichen Betrag müssen Kraftfahrer rechnen, wenn sie andere Verkehrsteilnehmer schneiden. Eine teure Angelegenheit wird in Zukunft das verbotene Parken. Wer sein Fahrzeug im Halteverbot abstellt, muß bis zu hundert DM blechen. Das Überschreiten der Parkzeit an den Groschengräbern – bisher mit zwei bzw. fünf DM geahndet – kostet nach 60 Minuten schon zehn DM.

Nach drei Stunden erhöht sich die Buße auf dreißig und nach sechs Stunden gar auf hundert DM. Schnellfahrern kann man nur empfehlen, stets eine prallgefüllte Brieftasche mitzunehmen. Überhöhte Geschwindigkeit in Kurven und an unübersichtlichen Stellen wird mit 60 DM berechnet. Und wer das Limit um 25 Stundenkilometer überzieht, muß 90 DM und in geschlossenen Ortschaften außerdem noch seinen Führerschein abliefern. Aber was vielleicht noch schlimmer ist: ab 21 DM ist jeder Kraftfahrer in Flensburg mit dabei. Bereits nach drei Eintragungen in die Verkehrssünderkartei kann – wie bei zahlreichen anderen Verstößen auch – ein Fahrverbot zwischen einem und drei Monaten ausgesprochen werden.

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