Heikle Schnappschüsse: Was ist beim Fotografieren erlaubt?

23.8.2019, 09:30 Uhr
Heikle Schnappschüsse: Was ist beim Fotografieren erlaubt?

© Foto: Thomas Scherer

NN: Herr Fricke, ein Bademeister bekommt mit, wie Kinder sich beim Schwimmen filmen, um sich danach ihre Schwimmtechnik anzusehen. Er verbietet ihnen die Aufnahme. Darf er das?

Ernst Fricke: Das läuft unter der juristischen Überschrift "Inhaber des Hausrechts". Nicht jeder Badegast will sich schließlich in Schwimmkleidung filmen oder fotografieren lassen. Das ist nachvollziehbar und ein Teil des Schutzes der Intimsphäre. Und der Hausrechtsinhaber kann sowieso grundsätzlich entscheiden, was bei ihm erlaubt ist und was nicht. Wenn man sich daran nicht hält, kann man Hausverbot bekommen und rausfliegen. Allerdings sind hier vor allem die Eltern für ihre minderjährigen Kinder in der "Haftungsfalle".

NN: Im Umkehrschluss: Man darf Leute fotografieren, wenn es das Bad erlaubt?

Heikle Schnappschüsse: Was ist beim Fotografieren erlaubt?

© Foto: Christian Klenk

Fricke: In diesem Fall gilt zusätzlich für Volljährige die Datenschutz-Grundverordnung, die ja relativ neu ist. Und das KUG, das Kunst-Urheberrechts-Gesetz. Danach darf man Bilder nur machen, wenn die Fotografierten einverstanden sind. Sie müssen also zu der Person hingehen und fragen, ob es in Ordnung ist. Wenn die Einwilligung vorliegt, ist alles okay.  Wenn Sie sich nicht daran halten, müssen Sie damit rechnen, dass jemand Unterlassungs- oder Schmerzensgeld-Ansprüche geltend macht.

NN: Und wenn im Hintergrund andere zu sehen sind, muss ich da jeden einzeln fragen?

Fricke:  Auch das ist auch im Kunst-Urheberrechts-Gesetz geregelt. Das KUG sagt ja, dass es Ausnahmen gibt. Zum Beispiel, wenn man Gebäude oder Landschaften fotografiert und die Person "nebenbei" erscheint. Als "Beiwerk" im Hintergrund müssen die Fotografierten es tolerieren, abgelichtet zu werden. Wer auf Nummer Sicher gehen will, sollte aber immer fragen.


Fotos von Kindern im Netz: Das sollten sie beachten


NN: Kann man überhaupt fürs Fotografieren ohne Einverständnis bestraft werden?

Fricke: Ja, so ein Foto kann sehr teuer werden. Wenn man jemanden gegen seinen Willen fotografiert und das veröffentlicht, dann ist das nach dem KUG eine Straftat und man kann vom Gericht verurteilt werden. Die Ausnahme: Man darf Selfies machen. Da haben die Personen auf dem Bild automatisch "zugestimmt". Aber auch das geht nur, wenn es das Schwimmbad generell erlaubt, Fotos zu machen. Die Weitergabe der Bilder ist trotzdem ohne Zustimmung aller Personen auf dem Selfie zulässig.

NN: Und wie ist die Regelung an privaten Orten?

Fricke: Da gelten die Regeln natürlich auch. Hier ist auch noch die Strafvorschrift der "Verletzung des höchst persönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen" zu beachten. Die Strafdrohung lautet: bis zu zwei Jahre Haft oder Geldstrafe. Aber keine Regel ohne Ausnahme, auch bei der DSGVO. Es gibt das sogenannte "Haushaltsprivileg". Wenn das Foto also nur im Familienkreis gemacht wurde und auch dort bleibt, gilt die DSGVO nicht. Da kann auch die Nutzung sozialer Netzwerke und Online-Tätigkeiten als persönliche oder familiäre Tätigkeit gelten – wenn die Bilder dort tatsächlich im privaten Kreis bleiben.

NN: Was ist, wenn ich ein Foto, auf dem andere zu sehen sind, in sozialen Medien teile?

Fricke: Man braucht eine Einwilligung zum Fotografieren und zum Teilen, ansonsten darf man nicht mal auf WhatsApp Bilder weitergeben. In sozialen Medien auch nicht. Ich führe deshalb Prozesse. Wir haben pro Woche mindestens einen Fall, bei dem Leute wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts bei uns aufschlagen.

NN: So viele?

Fricke: Ja, es ist auch eine Unsitte, dass inzwischen jeder meint, jeden fotografieren zu können. Da muss man die Menschen erziehen. Es ist vor allem Aufgabe der Eltern, den Kindern zu sagen, dass es das Recht eines jeden Menschen ist, über sein Bildnis zu verfügen.

NN: Wie ist das in Schulen oder allgemein, wenn es um Kinder geht?

Fricke: In Schulen gilt das Gleiche wie an anderen Orten. Nur müssen nicht die Kinder, sondern die Eltern zustimmen, dass Bilder ihrer Kinder veröffentlicht werden. Auch wenn sich Schüler untereinander fotografieren, müssten nicht die Kinder, sondern die Eltern als deren gesetzliche Vertreter zustimmen, wenn die Schüler nicht volljährig sind.

NN: Sollte man sein Handy also am besten einfach zu Hause lassen, wenn man zum Beispiel ins Schwimmbad geht?

Fricke: Ja, im Endeffekt würde ich empfehlen, das Handy nicht ins Schwimmbad mitzunehmen. Das führt nur zu Problemen. Und nicht nur strafrechtlich: Mein 19-jähriger Sohn hat bei so einer Aktion sein Handy beim Baden versenkt – allerdings im See. Und die Versicherung zahlt keinen Cent.

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