Nach E-Scooter-Unfällen: Polizei geht auf Bürger zu

24.7.2019, 06:00 Uhr
Nach E-Scooter-Unfällen: Polizei geht auf Bürger zu

© Foto: Eduard Weigert

Am 29. Juni prallte in der Nähe der Weihergartenstraße ein Fahrrad auf einen E-Scooter. Der Radler suchte das Weite, der Fahrer des E-Tretrollers verletzte sich. Am 17. Juli stürzte eine 38-Jährige von ihrem E-Scooter, nachdem sie versucht hatte, zwei Fußgängern auszuweichen. Die Frau zog sich schwere Kopfverletzungen zu und musste in eine Klinik. Der Unfall passierte an der Fürther Straße, auf einem kombinierten Rad- und Fußweg. Hier dürfen E-Roller fahren, auf einem reinen Gehweg nicht.

 

 

Diese Entwicklung bereitet Polizeipräsident Roman Fertinger und Polizeidirektor Werner Meier, zuständig für Verkehrsaufgaben, Sorgen. Denn mit den E-Rollern, die bis zu 20 km/h fahren, teilen sich noch mehr Verkehrsteilnehmer die Straßen und Radwege. "An dieses Phänomen müssen sich andere Verkehrsteilnehmer erst gewöhnen", so Fertinger.

Einfach einen E-Scooter kaufen und losfahren? Das ist in den Augen der beiden Polizisten, die vor einem Info-Stand am Zeughaus in der Pfannenschmiedsgasse Auskunft gaben, keine gute Idee. Denn um im Verkehrsfluss mitschwimmen zu dürfen, muss einiges beachtet werden. Das fängt beim Kauf an. "Nicht alle Roller sind zugelassen", sagt Meier. Sind bestimmte Voraussetzungen nicht erfüllt, kann es bei einer Verkehrskontrolle ein böses Erwachen geben. Denn so ein E-Roller benötigt wie ein Fahrrad zwei Bremsen, Vorder- und Rücklicht und eine Klingel. Er muss außerdem versichert sein, eine entsprechende Plakette wird am Fahrzeug angebracht. Die Versicherung kostet rund 23 Euro im Jahr. Zwei Hersteller produzieren derzeit E-Roller, die auf öffentlichen Wegen vom Kraftfahrtbundesamt zugelassen sind: BMW und die Zirndorfer Firma Metz. Sieben weitere Produzenten bringen demnächst weitere zugelassene Roller-Typen auf den Markt.

Was viele auch nicht wissen: Anders als auf dem Fahrrad gilt auf dem E-Scooter, für den man keine Fahrerlaubnis braucht, die 0,5-Promille-Grenze. Das heißt, wer mehr Alkohol intus hat, begeht eine Ordnungswidrigkeit, der Führerschein – sofern vorhanden – wird eingezogen. Fahrradfahrer sind ab 1,6 Promille absolut fahruntüchtig. Und wer Auto-Fahranfänger in der Probezeit ist, für den gilt grundsätzlich die Null-Promille-Grenze.

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