Nachtportier baut Unfall mit Audi A8 eines Hotelgasts

25.4.2017, 17:40 Uhr

Um zur Arbeit zu kommen, muss Andi E. (Name geändert) die U-Bahn nehmen oder radeln, einen Führerschein hat der Nachtportier nicht. Und doch konnte er in der Nacht vom 3. auf den 4. Mai 2013 der Versuchung nicht trotzen. Damals checkte ein Gast gegen 1.30 Uhr im Sheraton Carlton Hotel ein, legte einen Autoschlüssel auf den Tresen und begab sich in sein Zimmer.

Gegen fünf Uhr morgens wurde der Mann von der Polizei aus dem Bett geklingelt. Der Portier hatte sich den Schlüssel geschnappt, mit dem A8 eine Runde gedreht und gegen 4 Uhr einen Unfall verursacht. Als es krachte, flüchtete er; später wird ein Schaden von 9362,54 Euro festgestellt.

Mittlerweile beschäftigt die folgenreiche Schwarzfahrt das Oberlandesgericht Nürnberg. Die Frage, die der 4. Zivilsenat zu klären hat,  lautet: Wer haftet für den Schaden? Der Halter des Audi, der Nachtportier, das Hotel oder beide?

In jener Nacht notierte der Unfallgegner nach der Fahrerflucht die Autonummer des Audis und rief die Polizei. Die Beamten ermittelten über das Kfz-Kennzeichen die Ehefrau des Hotelgastes, diese berichtete den Beamten von dem Hotelaufenthalt – und vor Ort erlebten alle Beteiligten eine Überraschung: Nein, dieser Hotelgast, der sich so verdutzt den Schlaf aus den Augen rieb, sei bestimmt nicht der Mann, der ihm gerade ins Auto gefahren war, stellte der Unfallgegner fest. Wenige Minuten später sah er in der Lobby zufällig den Hotelportier – und identifizierte ihn als den wahren Verkehrsrowdy.

Der Autoverleih Europcar hat Zivilklage gegen den Portier und das Hotel erhoben – denn auch der Gast hatte den A8 nur gemietet. In erster Instanz verurteilte das Landgericht Nürnberg-Fürth den Portier, für den Schaden aufzukommen, die Klage des Autoverleihers wurde dagegen abgewiesen.

Die Begründung: Zwar sei der Parkservice in dem Fünf-Sterne-Haus Standard, doch für die Schwarzfahrt des Portiers müsse das Hotel nicht einstehen – habe es doch nicht zu dessen Aufgaben gehört, unabhängig davon, dass er keine Fahrerlaubnis hat, Autos von Gästen zu parken. Überdies war er als Leiharbeiter für das Hotel tätig – und als Leiharbeiter ist er, aus Sicht des Arbeitsrechts – weder weisungsgebunden, noch sozial abhängig. So betrachtet, haftet das Hotel für das Verschulden des Portiers nicht. Auch ein Anspruch aus Paragraf 701 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), der die „Haftung des Gastwirts“ regelt und vorsieht, dass ein „Herbergsvater“ einstehen muss, werden Sachen des Gastes zerstört oder beschädigt, sei nicht gegeben, der Paragraf schließt Autos ausdrücklich aus.

Hotel haftet nicht zwangsläufig für Schäden

Aber haftet ein Hotel nicht zwangsläufig für Schäden, die seine Mitarbeiter anrichten? Überdies konnte der Gast doch nicht ahnen, dass es sich bei dem Nachtportier um den Mitarbeiter einer Zeitarbeitsfirma handelt.

Der Autoverleiher hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt und hatte nun beim OLG-Senat Erfolg:  Nimmt der Nachtportier – entgegen seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtung – den Autoschlüssel an der Rezeption entgegen, dann muss er auf den Schlüssel auch aufpassen. Ob der Einparkservice zu seinen Aufgaben gehörte oder eben nicht, hatte für die Entscheidung des Senats keine Bedeutung.