Recht statt Willkür

13.8.2015, 19:03 Uhr
Recht statt Willkür

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Recht statt Willkür

Worin besteht der besondere Wert dieses Menschenrechtes für Sie?

Stefan Müller: Es handelt sich um einen Artikel mit doppelter Botschaft. Einmal die Unschuldsvermutung: Der erst Teil des Artikels 11 betrifft die Unschuldsvermutung. Die Unschuldsvermutung ist meines Erachtens eng verwandt mit dem Leitgedanken des Grundgesetzes, wonach die Würde des Menschen unantastbar ist. Aus dieser Erkenntnis zeigt sich der überragende Wert dieses Menschenrechts. Er ist auch der gesetzliche Gegenspieler zum Vorurteil. Allen, die bei der Aufarbeitung von Straftaten tätig sind, ist im Grunde bewusst, dass potenzielle Täter vom „Bauchgefühl“ sehr schnell in eine Schublade gesteckt werden. Der Artikel stellt aber klar, dass dies mit der Würde des Menschen unvereinbar ist, und mahnt an, den Vorurteilen nicht allzu leichtfertig nachzugeben.

Der zweite Teil des Artikels 11 betrifft eine zentrale Frage jeder Strafrechtsordnung. Der Grundsatz des „nulla poena sine lege“, lateinisch für „kein Strafe ohne Gesetz“, bezeichnet das sogenannte „Gesetzlichkeitsprinzip“ und ist Grundpfeiler unseres Strafrechts. Dies wird schon daran deutlich, dass dieser Grundsatz sowohl in Paragraf 1 des Strafgesetzbuches als auch in Artikel 103 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland inhaltlich übereinstimmend seine Entsprechung findet. Das Gesetzlichkeitsprinzip schützt den Einzelnen vor Staatswillkür, denn es meint, dass eine Tat nur bestraft werden kann, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. Artikel 11 garantiert übrigens auch das Recht, einen Verteidiger beizuziehen.

In welchem Bereich gibt es Ihres Erachtens besonderen Erfolg?

Müller: Die angesprochenen „Justizmenschenrechte“ entfalten ihre Wirkung vor allem in der Strafjustiz. Die Unschuldsvermutung sorgt dafür, dass eben gerade nicht nachgewiesene Straftaten auch nicht in ein Urteil einfließen oder von der Staatsanwaltschaft schon gar nicht zur Anklage gebracht werden. Auch eine über den Wortlaut des Gesetzes hinausgehende Auslegung von Strafnormen ist glücklicherweise nicht möglich.

Worauf muss in Zukunft besonders Wert gelegt werden?

Müller: Die Unschuldsvermutung findet in Fällen der Anordnung von Untersuchungshaft leider oft ein für den Betroffenen unliebsames Ende. Denn sie wird von der Justizseite durch den dringenden Tatverdacht und Flucht- oder Verdunklungsgefahr stark bedrängt. Hier ist auch in Zukunft besonders Bestrebungen entgegenzuwirken, die den sogenannten „dringenden Tatverdacht“, der für die Untersuchungshaft Voraussetzung ist, allzu großzügig auslegen wollen.

Die einschneidenden Maßnahmen einer Untersuchungshaft führen für den Betroffenen oft zu Begleiterscheinungen, die den ganzen Lebensweg verändern, auch wenn der Betroffene später vom Gericht freigesprochen wird. So folgen meist der Verlust des Arbeitsplatzes und die Abkehr von Familienangehörigen oder Freunden. Ein Makel bleibt nicht selten übrig, auch wenn das Verfahren letztlich für den Betroffenen ohne Verurteilung geendet hat. Besonders sorgsam müssen die Justiz und ihre Entscheidungsträger deshalb bei freiheitsbeschränkenden Maßnahmen wie Untersuchungshaft sein.

Nürnberg ist seit 1993 „Stadt des Friedens und der Menschenrechte“ und verleiht dieses Jahr zum zehnten Mal den Internationalen Menschenrechtspreis. Aber aus welchen 30 Artikeln besteht eigentlich die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte? Und welchen Bezug haben sie zu Nürnberg? Otto Böhm und Doris Katheder, das Autorenteam des „Grundkurs Menschenrechte“ der Akademie CPH, haben in Zusammenarbeit mit Christine Burmann dazu eine Interviewserie entwickelt und 30 Persönlichkeiten zu jeweils einem Artikel befragt.

Heute erklärt Rechtsanwalt Stefan Müller den Artikel 11.

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