Zone wurde verkleinert: Wo die Maskenpflicht in Nürnberg weiterbesteht
Grillen in der Öffentlichkeit vorerst verboten, auf eigenem Grund erlaubt - 11.03.2021 09:40 Uhr
Die Stadt hat ihre Bestimmungen für die Maskenpflicht und das Alkoholverbot geändert.
09.03.2021 © Michael Matejka
Die Maskenpflicht entfällt unter anderem in den Fußgängerzonen Breite Gasse und Karolinenstraße sowie am Hauptmarkt. Sie gilt aber nun montags bis freitags nur noch von sieben Uhr bis 19 Uhr (statt wie bisher 6.30 Uhr bis 19 Uhr) in folgenden Bereichen: Königstraße, Bahnhofsplatz, Lorenzer Straße, Theresienstraße/Äußere Laufer Gasse, Gostenhofer Hauptstraße, Busbahnhof, Aufseßplatz und Kopernikusplatz.
An den Einkaufszentren Mercado, FrankenCenter und Röthenbach-Center ist sie zusätzlich samstags von neun Uhr bis 18 Uhr in Kraft.
(Sollten Sie die Karte nicht sehen, klicken Sie hier.)
Bolzplätze sind geöffnet
Die Bolzplätze, Skateranlagen und Bewegungsparks sind geöffnet. Zu beachten sind die aktuell geltenden Kontaktbeschränkungen.
Die rot eingezeichneten Flächen auf der Karte zeigen, wo Maskenpflicht und Alkoholkonsumverbot jetzt gilt.
09.03.2021 © Stadt Nürnberg
Neu in die Allgemeinverfügung aufgenommen wurde ein Nutzungsverbot für die öffentlichen Grillplätze in Nürnberg. Dies wurde nötig, so die Stadt in einer Pressemitteilung, da sie im beginnenden Frühling verstärkt genutzt werden. Gerade bei gutem Wetter sei großer Andrang zu erwarten, was dazu führen könne, dass notwendige Abstände und Kontaktbeschränkungen nicht eingehalten werden.
Keine Beschränkung für Besuchszeit in Heimen mehr
Dagegen entfallen die bisher geltenden Einschränkungen für Versammlungen. Gleiches gilt für die bisher auf 60 Minuten begrenzte Besuchsdauer in vollstationären Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, Intensivpflege-WGs, Altenheimen und Seniorenresidenzen.
Wie Nürnberg mit der FFP2-Maske zurechtkommt
Aus der Allgemeinverfügung entfallen ist auch die Pflicht zur Durchführung eines negativen POC-Antigen-Tests vor der Rückkehr in die Einrichtung, wenn Patientinnen oder Patienten beziehungsweise Bewohnerinnen oder Bewohner diese über Nacht verlassen.
hv

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