Schnaittacher Doppelmord: Erbt Ingo P. das Elternhaus?

12.4.2019, 05:39 Uhr
Schnaittacher Doppelmord: Erbt Ingo P. das Elternhaus?

In der Nacht vom 13. auf den 14. Dezember 2017 erschlug er seine Mutter Elfriede P. (66) im Bett, seinen Vater Peter (70) jagte er durch die halbe Wohnung – sollte er trotzdem deren Vermögen erben? Und irgendwann, nachdem er seine Strafe verbüßt hat, in das Haus in der Hedersdorfer Straße 17 ziehen? In jenes Anwesen also, in dessen Garage er die Leichname seines Vaters und seiner Mutter einmauerte?

Am Amtsgericht Hersbruck, in dessen Einzugsbereich Schnaittach fällt, wird derzeit ein Nachlassverfahren geführt, eine Nachpflegschaft wurde angeordnet, wie Thomas Bartsch, Direktor des Amtsgerichts Hersbruck, mitteilt. Maßgeblich für die Erteilung eines Erbscheins ist die Frage, ob Ingo P. erbunwürdig ist.

Liegt eine Erbunwürdigkeit vor?

"Erbunwürdig ist, wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich getötet oder zu töten versucht hat", zitiert Ursula Flechtner, Nürnberger Fachanwältin für Erbrecht, den massivsten Grund, den Paragraf 2339 BGB gleich im ersten Absatz auflistet, um einen Angehörigen als erbunwürdig zu erklären. Es liegt auf der Hand: Wer könnte unwürdiger sein, das Erbe seiner Eltern anzutreten, als der Mann, der ihnen das Leben genommen hat?

Das Bürgerliche Gesetzbuch widmet seinen sechsten Abschnitt dem Thema Erbunwürdigkeit: Hier wird festgestellt, wann ein Angehöriger eines Erblassers das Recht verliert, zu erben – dabei wird nicht zwischen gesetzlicher (Kinder beerben ihre Eltern) und gewillkürter Erbfolge (Testament oder Erbvertrag) oder zwischen enterbten Verwandten mit Pflichtteilsansprüchen und Erben unterschieden – eine Erbunwürdigkeit kann in jedem Fall vorliegen.

Als erbunwürdig gilt auch, wenn ein Erbe den Erblasser beispielsweise so misshandelt und gequält hat, dass er kein Testament mehr erstellen, oder das bestehende Testament nicht mehr ändern konnte. Auch wer ein Testament mutwillig verhindert hat, gilt als erbunwürdig – etwa weil er den Erblasser vorsätzlich davon abhielt, seinen letzten Willen niederzuschreiben oder zu ändern. Auch wer den Erblasser täuscht oder es durch Drohungen schafft, dass ein Testament erstellt oder widerrufen wird, ist erbunwürdig. Schließlich ist noch denkbar, dass Erben ein gefälschtes Testament aus dem Hut zaubern: Auch Menschen, die vor derartigen Tricks nicht zurückschrecken, wären erbunwürdig.

Ingo P. am Donnerstag verurteilt

Pfarrer und Pastoren predigen Vergebung, und auch Psychologen raten zum Verzeihen – und diesen Sonderfall sieht auch das Gesetz vor: Erfährt ein Erblasser von dem erbunwürdigen Verhalten und verzeiht, wäre eine nachträgliche Anfechtung ausgeschlossen.

In diesem entsetzlichen Mordfall ist dies freilich nicht möglich — und so könnte man als Laie nun glauben, dass Ingo P. als verurteilter Mörder automatisch alle erbrechtlichen Ansprüche verliert; schließlich hat die Schwurgerichtskammer seit Februar verhandelt, eine akribische Beweisaufnahme vollzogen und ist am Ende zu dem Schluss gekommen, dass Ingo P. seine Eltern getötet hat.

Das Wahrheitsprinzip

Und doch reicht das Strafurteil alleine nicht, erklärt Ludwig Kroiß, Oberstaatsanwalt in Traunstein und Jura-Professor an der Universität Passau. Wenn Verwandte von Elfriede und Peter P. wollen, dass Ingo P. rückwirkend alle erbrechtlichen Ansprüche entzogen werden, müssen sie dies mittels einer Erbunwürdigkeitsklage auch durchsetzen.

Warum es nicht möglich ist, die Erkenntnisse aus dem Strafverfahren 1:1 auf einen Zivilprozess zu übertragen, leuchtet ein: Im Strafprozess hat Ingo P. geschwiegen, als Angeklagter musste er sich nicht selbst belasten, selbst die Lüge lässt das Gesetz zu. Dagegen ist er in einem Zivilprozess "Partei" und bedingungslos der Wahrheit und der Vollständigkeit verpflichtet.

Anders formuliert: Der Wahrheitsbegriff des Strafprozesses ist mit dem Wahrheitsprinzip des Zivilverfahrens nicht identisch. Der Zivilprozess ist so angelegt, dass die Parteien selbst (in diesem Fall wären es die Verwandten der P.s und Ingo P.) alle wichtigen Fakten schildern müssen, die Erkenntnisse, die der Richter letztlich seiner Entscheidung zugrunde legt, kann er nur dem Vortrag der Prozessbeteiligten entnehmen.

Unschuldig, bis das Urteil rechtskräftig ist

Wer aus seiner Verwandtschaft dürfte überhaupt klagen? Grundsätzlich ist jeder anfechtungsberechtigt, der von einer Erbunwürdigkeit des Erben profitieren würde, so Ludwig Kroiß. Ebenso wie die Nürnberger Juristin Ursula Flechtner, sie ist Mitautorin eines Erbrechtskommentars, gilt Ludwig Kroiß als ausgewiesener Experte der Thematik – wie einzelne Rechtsnormen mit Hilfe wissenschaftlicher Arbeiten und bereits ergangener Urteile interpretiert und erklärt werden, hat er in einem Kommentar zum Erbrecht des BGB erläutert.

So genügt ihm ein Blick in seinen eigenen Kommentar, um über Fristen zu sprechen: Die Verwandten von Elfriede und Peter P. müssten binnen Jahresfrist die Erbunwürdigkeitsklage erheben – und mit der Jahresfrist ist nicht der Todeszeitpunkt der Eltern gemeint. Vielmehr beginnt die Jahresfrist erst mit der Rechtskraft des Urteils zu laufen, schon weil auch Ingo P. vor dem Gesetz so lange als unschuldig gilt, bis das Urteil gegen ihn rechtskräftig ist. Konkret heißt dies: Erst wenn der Bundesgerichtshof (BGH) das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth bestätigt, beginnt die Frist zu laufen.