Jetzt kommt ein Führerschein auch für Drohnen

19.1.2021, 12:25 Uhr
Jetzt kommt ein Führerschein auch für Drohnen

© Foto: Robert Renner

Angesichts sinkender Preise erfreuen sich Drohnen bei Hobby- und Profifotografen wachsender Beliebtheit. Es ist natürlich auch reizvoll, mit dem Blick von oben im wahrsten Wortsinn neue Perspektiven zu ermöglichen.

Der Verband Unbemannte Luftfahrt geht davon aus, dass rund eine halbe Million Flugobjekte in Deutschland herumsurren. Seit 31. Dezember 2020 gilt nun eine neue, EU-weite Verordnung: Nahezu jeder Drohnen- und Modellflugzeugpilot (mit ganz wenigen Ausnahmen) muss nun einen "Drohnenführerschein" oder Kenntnisnachweis machen und sich beim Luftfahrtbundesamt registrieren lassen.* Damit soll sichergestellt werden, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen eingehalten werden.

Dass dies nicht immer der Fall ist, zeigen auch etliche Drohnenaufnahmen aus unserer Region. Die Wülzburg etwa ist ein beliebtes Fotomotiv aus der Luft. Die Hohenzollernfestung auf der Erhebung über Weißenburg bietet im Schnee, im Nebel, im saftigen Frühjahrsgrün oder im Sonnenuntergang einen beeindruckenden Anblick.

Aber: In wenigen Hundert Metern Entfernung liegt der Weißenburger Segelflugplatz, und für Drohnenpiloten bedeutet das eigentlich: Starten verboten. "1,5 Kilometer im Umkreis von Flugplätzen, also auch Segelfluggeländen, besteht ein Drohnenflugverbot", bestätigt Carsten Konzok vom Luftfahrtbundesamt auf Anfrage unserer Zeitung.

Im Fall von Weißenburg bedeutet dies, dass Drohnen weder direkt über der Wülzburg fliegen dürfen noch über Kehl, Gänswirtshaus oder dem Eichelberg. Auch Teile des Wohngebiets am Wülzburghang oder Niederhofens sind noch im 1,5-Kilometer-Radius. In die Flugverbotszone am Bubenheimer Segelflugplatz fallen der gesamte Ort Bubenheim sowie weite Bereiche von Wettelsheim.

Weitere Flugbeschränkungen

Unabhängig vom Ort gibt es noch weitere Flugbeschränkungen, erklärt der Experte vom Luftfahrtbundesamt: "Wesentlich ist der Abstand zu Menschen und die damit einhergehende Gefährdung dieser." Je nach Gewicht der Drohne darf der Pilot dabei an unbeteiligten Personen nur mit einem gewissen Sicherheitsabstand heranfliegen. Wiegt die Drohne zum Beispiel zwischen 250 Gramm und vier Kilogramm, darf man sich Menschen nur bis maximal fünf Meter nähern – und auch nur, wenn man langsam fliegt.

Damit solche rechtlichen Rahmenbedingungen eingehalten werden, sollen Drohnenpiloten in der ganzen EU nun bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Welche das sind, ab wann und für wen sie gelten, ist jedoch – gelinde gesagt – recht unübersichtlich. Je nach Modellgewicht, Flughöhe und Geschwindigkeit gelten andere Anforderungen, über die man sich als Pilot idealerweise im Einzelfall beim Luftfahrtbundesamt informiert. Keinen Unterschied macht es aber, ob man das Flugobjekt privat oder gewerblich steuert. "Das von der Drohne ausgehende Risiko ist ja auch gleich", stellt Carsten Konzok fest.

Zeit bis Ende April für Registrierung

Zusammenfassend kann man grob sagen:

- Fast alle Betreiber von Drohnen oder Modellflugzeugen haben jetzt bis Ende April Zeit, sich online beim Luftfahrtbundesamt zu registrieren – Ausnahmen gibt es nur, wenn die Flugobjekte unter 250 Gramm wiegen und keine Kameras haben. Zuvor genügte es, auf die Drohnen den Namen und die Adresse des Piloten anzubringen.


Wärmebild: Nürnberger Feuerwehr lässt Drohnen fliegen


- Zudem müssen fast alle Drohnenpiloten einen Führerschein oder Kenntnisnachweis ablegen – hier gibt es verschiedene Kategorien mit verschiedenen Fristen, über die man sich beim Luftfahrtbundesamt informieren muss.*

- Und schließlich müssen Drohnenbetreiber über eine Haftpflichtversicherung verfügen und mindestens 16 Jahre alt sein.

- Wer sich an die rechtlichen Rahmenbedingungen nicht hält, muss mit teils harten Konsequenzen rechnen, erklärt der Experte vom Luftfahrtbundesamt: "Es handelt sich in der Regel um Ordnungswidrigkeiten, die mit Bußgeldern in drei- bis vierstelliger Höhe belegt werden können. Kommt es aber zu Gefährdungen zum Beispiel des Luft-, Bahn-, Straßen- oder Schiffsverkehrs, kann der Betrieb in einem entsprechenden Flugverbotsgebiet auch als Straftat verfolgt werden – bis hin zu Freiheitsstrafen."

(Transparenzhinweis: Im Vergleich zur ursprünglichen Textversion wurden die mit * gekennzeichneten Passagen nachträglich geändert.)

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