Was tun mit den Jahreshauptversammlungen?

30.4.2020, 12:30 Uhr
Was tun mit den Jahreshauptversammlungen?

© Foto: Uwe Mühling

"Bei uns brauchen wir auf jeden Fall eine Präsenz-Veranstaltung", sagt der Vorsitzende des SC Stirn, Harald Zeiner. Die für den 21. März geplante Jahrestagung musste er wegen der Corona-Ausgangsbeschränkungen absagen. Ein neuer Termin ist bis auf Weiteres noch offen. "Wir hoffen, dass wir die Versammlung nachholen können, wenn in nächster Zeit weitere Lockerungen kommen und auch die Gaststätten wieder aufmachen dürfen."

In die Kategorie Großveranstaltung dürfte die Sitzung des SC Stirn kaum fallen. "Im Normalfall kommen um die 50 Leute", berichtet Zeiner, der eine Videokonferenz als Alternative ausschließt. "Das ist bei uns gerade im Hinblick auf die älteren Mitglieder kein Thema", sagt der SC-Vorsitzende. In den anderen Vereinen der Region dürfte man das ähnlich sehen.

Auch der Bayerische Landes-Sportverband (BLSV) weiß um die Probleme seiner Vereine in Bezug auf die anstehenden Mitgliederversammlung. Deshalb hat der Verband in einer Mitteilung auch einige der wichtigsten Fragen beantwortet:

Muss mein Verein die satzungsgemäße ordentliche Mitgliederversammlung durchführen?

Da nach wie vor die Ausgangsbeschränkungen gelten und auch der Katastrophenfall gegeben ist, liegt derzeit ein Fall der rechtlichen Unmöglichkeit vor für eine Versammlung vor. Deshalb sind die Tagungen auszusetzen. Außerhalb des Katastrophenfalls gilt: Jeder Verein muss zunächst seine Satzung hinsichtlich der zeitlichen Vorgabe zur Mitgliederversammlung prüfen. Steht dort nur, dass die Versammlung jährlich stattzufinden hat, bleibt ohnehin noch Zeit zum Abwarten. Es kommt in der Satzung auf die entsprechende Formulierung an. Für alle Veranstaltungen, sollten sie wieder erlaubt werden, gilt grundsätzlich die Risikoabwägung etwa hinsichtlich Teilnehmerzahl, Raumgröße, Hygiene und Veranstaltungsdauer.

Wie sollte die Absage erfolgen?

Wenn der Entschluss gefasst wird, sollten die Mitglieder schnellstmöglich darüber informiert werden und der Hinweis gegeben werden, dass die Veranstaltung voraussichtlich noch im Jahr 2020 stattfinden wird. Von der Nennung eines festen Datums wird derzeit noch abgeraten. Wichtig ist aber, alle Gremien des Vereins einzubinden und größtmögliche Transparenz zu wahren. Die Rechte auf Mitgliederversammlungen und Wahlen sind sehr wichtige demokratische Teilhaberechte, die nicht leichtfertig beschnitten werden dürfen.

Darf eine Mitgliederversammlung auch als Online-Versammlung abgehalten werden?

Im Zuge der Pandemie wurden erhebliche Erleichterungen für die Durchführung von Online-Versammlungen beschlossen. Es ist nun auch ohne ausdrückliche Regelung in der Satzung die Durchführung von Online-Versammlungen inklusive elektronischer Abstimmung zulässig. Hierzu dürfte es erforderlich sein, dass der Verein die nötige technische Infrastruktur zur Verfügung stellt. Außerdem muss sichergestellt sein, dass nur Personen an den Online-Abstimmungen teilnehmen, die tatsächlich Mitglieder sind – so wie es eben auch bei einer analogen Versammlung der Fall wäre.

Wie verfahre ich, wenn bei der ausfallenden Mitgliederversammlung ein dringender Beschluss, etwa ein neuer Haushaltsplan, gefasst werden müsste?

Durch eine Gesetzesänderung sind nun in diesem Jahr auch schriftliche Beschlussfassungen ohne Mitgliederversammlung im Umlaufverfahren vorgesehen. Hierzu müssen alle stimmberechtigten Mitglieder beteiligt werden, es muss ein Termin, bis zu dem abgestimmt wird, gesetzt werden und es müssen mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder ihre Stimme abgeben. Nicht geändert wurden die im Gesetz oder der Satzung geregelten Mehrheitserfordernisse. Beim Beispiel des neuen Haushaltsplans sollte der Entwurf den Mitgliedern zur Abstimmung vorgelegt werden.

Können Vorstands- und andere Gremiensitzungen abgehalten werden?

Natürlich nicht in gewohnter Form. Allerdings sind nach Rechtsauffassung des BLSV Vorstands- und Gremiensitzungen analog zur Abhaltung einer Mitgliederversammlung zu behandeln. Das bedeutet, dass auch eine Vorstandssitzung nun bei Zustimmung aller Gremienmitglieder virtuell (per Telefon oder Videokonferenz) oder mithilfe der Beschlussfassung im Umlaufverfahren möglich ist.

Was passiert, wenn die Amtszeit des Vorstands abgelaufen ist?

In der Regel beinhaltet die Vereinssatzung ohnehin eine Übergangsklausel, die zum Beispiel wie folgt lautet: "Der Vorstand bleibt bis zur Wahl einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers im Amt." Diese Klausel ist anzuwenden. Das hat in diesem Fall auch keine Auswirkungen auf die Handlungsfähigkeit des Vorstands. Für das Jahr 2020 hat der Gesetzgeber satzungsunabhängig geregelt, dass ein Vorstandsmitglied nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt bleibt.

Die abschließende Frage stellt sich beim SC Stirn übrigens nicht. Hier stehen erst im nächsten Jahr wieder Vorstandswahlen auf dem Programm. Und 2021 ist beim Sport-Club auch das Jahr des 75-jährigen Vereinsbestehens.

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