Corona-Ausfall

Wirte gegen Versicherungen: Hoffen Gastronomen vergeblich auf Schadenersatz?

28.10.2021, 11:46 Uhr
Wirte gegen Versicherungen: Hoffen Gastronomen vergeblich auf Schadenersatz?

© Marijan Murat, dpa

Quer durch die Republik prozessieren Gastwirte gegen ihre Versicherungen - im Bezirk des Oberlandesgerichts (OLG) Nürnberg (er umfasst Mittelfranken und die Oberpfalz sowie mit Kelheim und Straubing zwei Amtsgerichtsbezirke aus Niederbayern) liegen derzeit 25 Klagen vor, bestätigt Justizsprecher Friedrich Weitner. Ein Viertel der Kläger kommen aus der Metropolregion.

Die Wirte mussten im vergangenen Frühjahr ihre Betriebe schließen, zu hoch war das Risiko von Neuinfektionen, deshalb hofften die Wirte auf Schadenersatz von ihren Versicherungen. Doch es folgte Ernüchterung. Gastwirt Michael Höllerzeder beispielsweise, er führt im Nürnberger Burgviertel mit seiner Frau Pia in dritter Generation die Albrecht-Dürer-Stube, forderte von der Allianz-Versicherung 42.000 Euro, im Februar wies das Landgericht Nürnberg-Fürth seine Klage ab. Die Allianz habe die Leistung zu Recht verweigert.


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Nun geht der Rechtsstreit am OLG Nürnberg in die nächste Runde, der Wirt ist unter den 25 Klägern.

Damit kein Missverständnis aufkommt. Natürlich haben die Versicherungsunternehmen und die Gastwirte in Deutschland höchst unterschiedlicher Verträge geschlossen, die Bewertung muss immer einzeln erfolgen. Doch die Hauptstreitpunkte sind gleich. Die Versicherungswirtschaft argumentiert, dass nie die Rede von einer weltweiten Epidemie war, als die einzelnen Versicherungspolicen abgeschlossen wurden. Man konnte sich nur vorstellen, dass eine konkrete Krankheit in einem Betrieb auftritt, die Gesundheitsbehörde diesen einzelnen Betrieb schließt - und dies sei auch versichert.

Dies passt zur überwiegenden Linie der Rechtsprechung: Größtenteils weisen die Gerichte quer durch die Republik die Klagen ab. In den Verträgen wird auf die Liste der Krankheiten im Infektionsschutzgesetz verwiesen, Hirnhautentzündung etwa oder Gelbfieber. Nicht aber, weil zu neu, die Infektionserkrankung Covid-19.

Eine zentrale Frage ist, ob diese Liste abschließend ist und einen Deckel draufmacht – oder nur eine beispielhafte Aufzählung. Sollte der Versicherte regelmäßig seine Versicherungsbedingungen Wort für Wort mit der aktuell geltenden Fassung des Infektionsschutzgesetzes vergleichen müssen? Das Infektionsschutzgesetz wurde in den vergangenen Jahren häufig geändert. Das OLG Karlsruhe spricht daher -als einziges OLG - von Intransparenz.

Derzeit, so Justizsprecher Friedrich Weitner, sei zu beobachten, dass die Versicherungen etwa 15 Prozent der Schadenssumme als freiwillige Vergleichszahlung anbieten. Das letzte Wort dürfte nun beim Bundesgerichtshof liegen.