Abgas-Skandal: Nürnberger Urteil macht VW-Kunden Hoffnung

3.5.2018, 21:12 Uhr
Ein Sanitärhändler aus Stuttgart fühlte sich im Diesel-Skandal von VW hinter das Licht geführt. Das OLG Nürnberg gestand der Software Mängel ein, wies die Klage des Kunden aber dennoch zurück.

© dpa Ein Sanitärhändler aus Stuttgart fühlte sich im Diesel-Skandal von VW hinter das Licht geführt. Das OLG Nürnberg gestand der Software Mängel ein, wies die Klage des Kunden aber dennoch zurück.

Nur ein paar Monate jung und schon ein Pflegefall – den Ärger eines Autokäufers über seinen neuen VW Tiguan kann man sich vorstellen: Im November 2014 bekam er den mit einem Dieselmotor Typ EA 189 ausgestatteten Wagen, im April 2016 erklärte er dem Autohaus aus dem Raum Ansbach den Rücktritt vom Kaufvertrag.

Der Kläger, ein Sanitärhändler aus Stuttgart, ist einer der Kunden, die sich im Diesel-Skandal von VW geprellt fühlen. Weltweit reichten Tausende Kunden und Anleger Klagen gegen Händler oder den Hersteller ein, Kanzleien versuchen mit Sammelklagen, Ansprüche durchzusetzen, mehrere deutsche Staatsanwaltschaften ermitteln – doch dieser Kläger hat es nun zumindest schriftlich: Sein Neuwagen hat einen erheblichen Mangel, so der 6. Zivilsenat. Es ist eines der ersten oberlandesgerichtlichen Urteile im Abgas-Skandal.

Frist zur Nachbesserung zu kurz

Nur nützt dem Stuttgarter, der auch einen Rechtsstreit (Ziel: Rückgabe des Autos) gegen die VW AG vor dem Landgericht Stuttgart führt, das Urteil nichts – denn der Senat weist die Klage aus Rechtsgründen ab: Der Kläger habe eine zu kurze Frist zur Nachbesserung gesetzt.

Immer gilt: Ein Kunde muss einen Mangel klar benennen – egal ob seine Maßschuhe zwicken oder das gerade gekaufte Auto höhere Emissionswerte aufweist, als beim Verkauf angegeben. Auch wenn es dem Käufer stinkt – er muss den Händler zur Mängelbeseitigung auffordern, schließlich kann dieser erst nachbessern, wenn er die Kritik kennt.

Doch wenn der neue Wagen nach der Reparatur noch immer scheppert? Ist der Kunde auch nach der ersten Nachbesserung nicht zufrieden, muss in der Regel eine zweite Chance gegeben werden. Einen zweiten Fehlschlag muss keiner akzeptieren: Ist der Mangel auch nach dem zweiten Versuch noch nicht behoben, gilt die Nachbesserung als gescheitert.

Käufer wollte Rücktritt vom Vertrag

Hier hatte der VW-Konzern im Februar 2016 den Kläger über die manipulierte Software informiert, im März forderte der Kläger das Autohaus auf, bis April nachzubessern. Das Autohaus stellte ein Software-Update in Aussicht – nur sei der Zeitplan noch unklar.

Darauf ließ sich der Käufer nicht ein, er erklärte im April den Rücktritt vom Kaufvertrag. Das Autohaus lehnte ab, er erhob im Mai Klage. In erster Instanz wies das Landgericht Ansbach die Klage ab: Der Mangel sei unerheblich, da die Kosten zur Beseitigung unter einem Prozent des Kaufpreises liegen (Az.: 2 O 755/16).

Der Käufer ging in Berufung und bekam im OLG (Az.: 6 U 409/17) zumindest in der Sache recht: Als Fahrzeughalter sei ihm nicht freigestellt, die Nachbesserung durchführen zu lassen oder nicht. Ohne das Software-Update drohe der Entzug der Betriebserlaubnis. Der Käufer kann nun Revision zum Bundesgerichtshof einlegen.

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