Gericht fällt Urteil

Bewertungsportal Jameda: Ärzte dürfen ohne Einverständnis gelistet werden

13.10.2021, 11:10 Uhr
Die Praxis der Kläger bleibt im Bewertungsportal Jameda gelistet.

© Marijan Murat, dpa Die Praxis der Kläger bleibt im Bewertungsportal Jameda gelistet.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat Klagen von zwei Zahnmedizinern gegen das Ärztebewertungsportal Jameda zurückgewiesen. Das teilte ein BGH-Sprecher am Mittwoch in Karlsruhe mit. Das Ehepaar aus Nordrhein-Westfalen muss es demnach dulden, auch in Zukunft bei Jameda gelistet zu sein, entschied der BGH und stärkte damit dem Unternehmen den Rücken. Eine Begründung der Entscheidung erfolgte zunächst nicht.

Die Ärzte hatten verlangt, auf dem Portal künftig nicht mehr geführt zu werden und dies unter anderem mit dem Geschäftsmodell von Jameda begründet. Aus ihrer Sicht begünstigt es Ärzte, die über kostenpflichtige Pakete ihr Profil über ein Bild oder Verlinkungen ansprechender gestalten können als sogenannte Basiskunden, die nicht zahlen. Das sahen die Richter im vorliegenden Fall nicht so.

Jameda dürfe seine Premiumkunden zwar nicht unzulässig bevorzugen - hier aber komme es immer auf den Einzelfall an, hatten die BGH-Richter bei der Verhandlung am Dienstag betont. Einen allgemeinen Gleichbehandlungsanspruch für zahlende und nicht zahlende Ärzte gebe es nicht. (Az. VI ZR 488/19 und VI ZR 489/19)

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