Das sollten Azubis jetzt wissen

20.4.2020, 18:45 Uhr
Das sollten Azubis jetzt wissen

© Foto: Waltraud Grubitzsch/dpa

Das Coronavirus wirbelt die gesamte Wirtschaft durcheinander und viele Betriebe haben Kurzarbeit angemeldet. Für Auszubildende gelten mitunter besondere Regeln, die der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) in einer Mitteilung zusammenfasst.

Was sollten Azubis dokumentieren?

Egal was passiert, es ist wichtig, das Berichtsheft oder den Ausbildungsnachweis weiterzuführen. Sie gelten als Nachweis für die Kenntnisse und Fähigkeiten, die Auszubildende während ihrer Lehrzeit erwerben. Fällt die Ausbildung oder der Unterricht längere Zeit aus und es gibt keine anderen Möglichkeiten, die Inhalte zu lernen, schützt das Berichtsheft und dient als Beweis. Spätestens bei der Abschlussprüfung muss es vorgelegt werden.

Was, wenn die Berufsschule zu ist?

Grundsätzlich müssen Auszubildende in den Betrieb, wenn die Berufsschule geschlossen hat. Gibt es alternativen Unterricht wie Online-Kurse, muss der Arbeitgeber seine Azubis dafür freistellen. Zudem muss die Schule die Mittel wie Soft- und Hardware zur Verfügung stellen. Allerdings kann auch der Ausbildungsbetrieb die nötige Technik stellen, damit Auszubildende am Unterricht teilnehmen zu können.

Finden Prüfungen statt?

Der DGB empfiehlt aufgrund der Coronakrise allen Azubis, die kurz vor ihrem Abschluss stehen, einen Antrag auf Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses zu stellen. Dieser muss schriftlich beim Arbeitgeber eingehen. Die Industrie- und Handels- sowie die Handwerkskammern teilen mit, dass alle Abschlussprüfungen bis zum 24. April abgesagt und zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden – wann, ist noch unklar. Azubis sollten sich bei ihren Kammern informieren, wie die aktuelle Prüfungssituation aussieht, rät der Gewerkschaftsbund.

Gilt die Übernahmezusage noch?

Wenn die Übernahmevereinbarung in den letzten sechs Monaten vor Ausbildungsende geschlossen wurde, behält sie ihre Wirksamkeit. Aus Beweisgründen ist es immer empfehlenswert, auf eine schriftliche Vereinbarung zu bestehen, aber auch mündliche sind wirksam. Im Zweifel können Auszubildende bei ihrer zuständigen Gewerkschaft nachfragen. Die Übernahmevereinbarung kann nicht vom Betrieb gekündigt werden, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt.

Dürfen Azubis in Kurzarbeit gehen?

In der Regel gibt es für Auszubildende keine Kurzarbeit – auch wenn der restliche Betrieb davon betroffen ist. Um die Ausbildung weiter zu gewährleisten, kann der Arbeitgeber etwa den Lehrplan umstellen, Lerninhalte theoretisch vermitteln oder für eine gewisse Zeit Homeoffice als Alternative gewähren. Erst wenn alle Möglichkeiten ausgeschöpft sind, kann Kurzarbeit auch für Auszubildende in Frage kommen. In diesem Fall muss die volle Ausbildungsvergütung für mindestens sechs Wochen weitergezahlt werden. Wie es danach weitergeht, sei aktuell noch unklar – die Gewerkschaftsjugend fordert ein Kurzarbeitergeld auch für Auszubildende.

Teilweise gelten aber auch andere Fristen. Informationen über entsprechende Betreibsvereinbarungen und Tarifverträge bekommen Auszubildende bei der Jugend- und Auszubildendenvertretung, dem Betriebs- oder Personalrat oder der zuständigen Gewerkschaft. Vorsorglich können Azubis auch Arbeitslosengeld II beantragen.

Nicht mehr genügend Arbeit: Was nun?

Wenn der Ausbildungsbetrieb seine Lehrlinge nach Hause schickt, verzichtet er auf deren Arbeitskraft. Eine Berechnung von Minusstunden ist in diesem Fall nicht rechtens. Denn die Vergütung muss weitergezahlt werden, wenn die Ausbildung ausfällt, obwohl die Azubis bereitstehen würden. Der DGB rät, das Gespräch mit dem Ausbilder zu suchen, um zu klären, wie trotz der aktuellen Lage für die Ausbildung gelernt werden kann.

Und wenn der Betrieb unter Quarantäne ist?

Wenn ein Unternehmen wegen des Coronavirus schließen muss, trägt es – wie üblich bei unerwarteten und unverschuldeten Betriebsstörungen – das Risiko und damit auch die Vergütungskosten.

Sollte die zuständige Behörde Arbeitnehmer oder Auszubildende als "Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern" mit einem beruflichen Tätigkeitsverbot belegen, regelt das Infektionsschutzgesetz einen Anspruch auf eine "Verdienstausfallentschädigung" gegenüber der Behörde. Die Entschädigung in Höhe des Verdienstausfalls wird in den ersten sechs Wochen vom Ausbildungsbetrieb ausgezahlt. Danach zahlt die Behörde die Entschädigung direkt an die Beschäftigten und Auszubildenden aus.

Wohin mit den Kindern?

Grundsätzlich müssen Auszubildende wie normale Beschäftigte versuchen, das Kind anderweitig betreuen zu lassen – gerade bei kleinen Kindern ist das aber oft schwierig. Deshalb rät der DGB zu einem Gespräch mit dem Ausbilder, um gemeinsam eine Lösung zu finden. In einer besonderen Situation wie der aktuellen kann für einen begrenzten Zeitraum auch eine alternative Ausbildung etwa von zuhause aus sinnvoll sein. Kann die Betreuung nicht sichergestellt werden oder erkrankt das Kind, muss der Betrieb die Vergütung bis zu sechs Wochen weiterzahlen. Umstritten dürfte aber sein, wie lange die fehlende Kinderbetreuung als "unverschuldet" gilt; der Ausbildungsbetrieb muss also nicht dauerhaft mitmachen.

Generell gilt: Niemand darf der Ausbildung einfach fernbleiben. Auch in der Coronakrise brauchen alle Azubis ein ärztliches oder behördliches Attest dafür.

Fragen oder Problemen können sich Auszubildende an das Portal des DGB — www.dr-azubi.de — wenden.

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