Lohnsteuerhilfe gibt Tipps

Vinted und Ebay melden Privatverkäufe ans Finanzamt: Das müssen Sie unbedingt beachten

Eva Orttenburger

Online-Redaktion

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19.4.2024, 12:01 Uhr
Seit dem 1. Januar sind Betreiber von Online-Plattformen wie eBay dazu verpflichtet, die Daten der Verkäufer an das Finanzamt auszuhändigen.

© Monika Skolimowska/ZB/dpa Seit dem 1. Januar sind Betreiber von Online-Plattformen wie eBay dazu verpflichtet, die Daten der Verkäufer an das Finanzamt auszuhändigen.

Seit dem 1. Januar 2023 gilt das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) in Deutschland. Dieses verpflichtet Betreiber von Online-Plattformen wie eBay, Vinted, Etsy, Hood, Shpock oder booklooker dazu, die Daten der Verkäufer an das Finanzamt auszuhändigen. Davon betroffen sind auch private Anbieter, die sich durch den Verkauf von gebrauchter Kleidung, Bücher und Co. ein paar Euros dazuverdienen oder einfach nur ihren Trödel loswerden wollen.

Drohen nun harte Strafen, wenn man seinen Keller ausmistet und die alte Schallplattensammlung verkauft? Die Lohnsteuerhilfe Bayern hat Antworten.

Ziel des Gesetzes sei es, mehr Transparenz für Transaktionen im Internet zu schaffen. Daher werden die Verkaufsplattformen gesetzlich dazu verpflichtet, den Steuerbehörden Informationen zu den Anbietern und deren Umsätzen zur Verfügung zu stellen. Vom Verkäufer werden Name, Geburtsdatum, Anschrift, die Steuer-Identifikationsnummer und die registrierte Bankverbindung weitergegeben. Zudem werden alle Transaktionen nach dem 01.01.2023 mit den jeweiligen Verkaufspreisen, Gebühren oder Provisionen übermittelt.

Der erste Schwung Daten soll ab dem 31.01.2024 beim Bundeszentralamt für Steuern in Bonn eingehen. Die Behörde prüft die Informationen für das vorangegangene Jahr und leitet sie an die zuständigen Finanzämter am Wohnort der Verkäufer weiter. Somit können die lokalen Finanzbehörden überprüfen, ob Einkünfte in der Steuererklärung fehlen.

Ebay, Vinted, Etsy: Was müssen Verkäufer bei der Steuer angeben?

Gemeldet werden muss, wer mehr als 30 Verkäufe im Jahr tätigt und damit über 2.000 Euro Umsatz erwirtschaftet. Diese Obergrenze kann auch mit wenigen Verkäufen erreicht werden, zum Beispiel wenn ein hochpreisiger Fernseher, das vorletzte iPhone-Modell oder ein gebrauchtes E-Bike in einem Jahr veräußert werden. Bleiben jedoch beide Kennzahlen - also die Umsatzobergrenze oder die Anzahl der Verkäufe - unter dem Schwellenwert, müssen sich Verkäufer keinen Kopf machen.

Höchstgrenze bei Ebay, Vinted oder Etsy überschritten - was ist zu befürchten?

Doch diese Grenze kann schnell überschritten werden. Müssen sich Verkäufer deshalb Sorgen machen? "Nein", sagt Tobias Gerauer von der Lohnsteuerhilfe Bayern und erklärt: "Wenn es sich um gebrauchte Artikel des täglichen Lebens handelt, darf so viel veräußert werden, wie man will." Hier haben Privatverkäufer steuerrechtlich nichts zu befürchten.

Denn es ist davon auszugehen, dass bei gebrauchten Alltagsgegenständen keine Gewinnerzielung vorliegt. Denn diese Gegenstände werden meist unter dem Neupreis, den der Verkäufer einst dafür gezahlt hat, veräußert.

Anders sieht es dagegen bei Luxus-Gegenständen aus. Schmuck, Münzen, Antiquitäten und Kunst fallen nicht unter die normalen Alltagsgegenstände. Hier gilt eine gesetzliche Spekulationsfrist von einem Jahr. Erst danach dürfen die Produkte steuerfrei verkauft werden. Es sei denn, der Gewinn bleibt unter 600 Euro pro Jahr, dann gilt ebenfalls Steuerfreiheit.

Vorsicht bei nicht gemeldeter gewerblicher Tätigkeit

Hinweise auf ein Gewerbe gibt es meist, wenn Verkäufer mehrere gleichartige Sachen anbieten. Wird zum Beispiel dasselbe Kleidungsstück in mehreren Größen als Neuware verkauft, ist es unglaubwürdig, dass es sich dabei um dem Privatbestand der Person handelt. Auch der regelmäßige Verkauf von Neuware ist für das Finanzamt ein klares Indiz für ein Kleingewerbe, denn überflüssige Gegenstände aus einem Privathaushalt sind nur in seltenen Fällen neu und unbenutzt.

Auch wer beispielsweise am Black Friday mehrere Spielekonsolen günstig erwirbt, um sie dann kurz vor Weihnachten teuer weiterzuverkaufen, muss den Gewinn versteuern. Vor allem die Gewinnerzielungsabsicht ist für gewerbliches Handeln entscheidend.

Was tun, wenn das Finanzamt nachhakt?

Dennoch könnte das Finanzamt bei einer hohen Anzahl an Verkäufen vermuten, dass es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handelt. Um sich gegen einen ungerechtfertigten Verdacht zu wehren, hilft ein Verkaufstagebuch. Mit einer Liste der verkauften Artikel, der Markennamen sowie mit Angabe von Neupreis und Verkaufspreis, könnte ein solcher Verdacht gegenüber dem Finanzamt entkräftet werden.

Denn gerade bei vielen kleinen Artikeln verlieren Verkäufer schnell den Überblick. Mit einer solchen Verkaufsliste können Betroffene sehr leicht nachweisen, dass keine Gewinne erwirtschaftet wurden - oder falls doch, in welcher Höhe. Dem Entrümpeln des Dachbodens steht somit weiterhin nichts mehr im Wege.