Faschings-Knigge: Darf ich verkleidet ins Büro kommen?

22.2.2020, 06:00 Uhr
„Grundsätzlich kann jeder Mitarbeiter zur Arbeit erscheinen, wie er möchte, solange er nicht die Sicherheit gefährdet oder den Betriebsfrieden stört“, erklärt der Nürnberger Anwalt für Arbeitsrecht Tim Richter. Der Betriebsfrieden ist zum Beispiel dann gestört, wenn Kostüme beleidigend oder ausgrenzend sind oder nationalsozialistische Symbole enthalten – oder die Verkleidung so freizügig ist, dass sie bei den Kolleginnen und Kollegen im Büro Anstoß erregt.
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Darf ich am Rosenmontag und Faschingsdienstag verkleidet zur Arbeit kommen?

„Grundsätzlich kann jeder Mitarbeiter zur Arbeit erscheinen, wie er möchte, solange er nicht die Sicherheit gefährdet oder den Betriebsfrieden stört“, erklärt der Nürnberger Anwalt für Arbeitsrecht Tim Richter. Der Betriebsfrieden ist zum Beispiel dann gestört, wenn Kostüme beleidigend oder ausgrenzend sind oder nationalsozialistische Symbole enthalten – oder die Verkleidung so freizügig ist, dass sie bei den Kolleginnen und Kollegen im Büro Anstoß erregt. © Arne Dedert/dpa

Wenn am Arbeitsplatz Schutzkleidung oder Uniformen vorgeschrieben sind, wie etwa im Krankenhaus oder bei der Polizei, darf man sich grundsätzlich nicht verkleiden. Ein Kostümverbot gilt meist auch für Arbeitnehmer mit viel Kundenkontakt. „Es ist eben fraglich, ob ich einem Bankmitarbeiter mein Geld anvertraue, wenn er mir als kostümierter Clown gegenüber sitzt“, fasst Richter zusammen. Er empfiehlt, den Chef direkt zu fragen, ob eine Verkleidung am Arbeitsplatz erlaubt ist.
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In welchen Bereichen sind Verkleidungen meist nicht erlaubt?

Wenn am Arbeitsplatz Schutzkleidung oder Uniformen vorgeschrieben sind, wie etwa im Krankenhaus oder bei der Polizei, darf man sich grundsätzlich nicht verkleiden. Ein Kostümverbot gilt meist auch für Arbeitnehmer mit viel Kundenkontakt. „Es ist eben fraglich, ob ich einem Bankmitarbeiter mein Geld anvertraue, wenn er mir als kostümierter Clown gegenüber sitzt“, fasst Richter zusammen. Er empfiehlt, den Chef direkt zu fragen, ob eine Verkleidung am Arbeitsplatz erlaubt ist. © Oliver Berg dpa/lhe

Generell empfiehlt es sich, vorher abzuklären, ob die übrigen Kollegen aufwendig oder eher dezent verkleidet kommen werden. Im Zweifelsfall empfiehlt es sich also, vorab das Gespräch mit Kollegen und dem Chef zu suchen.
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Wie viel Verkleidung ist noch okay?

Generell empfiehlt es sich, vorher abzuklären, ob die übrigen Kollegen aufwendig oder eher dezent verkleidet kommen werden. Im Zweifelsfall empfiehlt es sich also, vorab das Gespräch mit Kollegen und dem Chef zu suchen. © Arne Dedert/dpa

Wer sich als Polizist verkleidet, sollte außerdem beachten, dass Scheinwaffen und sehr echt wirkende Uniformen strafrechtlich relevant sein können. Der Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen wird mit geringen Geldstrafen oder sogar mit einer Gefängnisstrafe von bis zu einem Jahr geahndet. Wer mit einer Scheinwaffe einen Arbeitskollegen bedroht, macht sich sogar des versuchten Raubes schuldig – wenn er nicht vorab erklärt, dass es sich um einen Scherz handelt.
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Wer sich als Polizist verkleidet, sollte außerdem beachten, dass Scheinwaffen und sehr echt wirkende Uniformen strafrechtlich relevant sein können. Der Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen wird mit geringen Geldstrafen oder sogar mit einer Gefängnisstrafe von bis zu einem Jahr geahndet. Wer mit einer Scheinwaffe einen Arbeitskollegen bedroht, macht sich sogar des versuchten Raubes schuldig – wenn er nicht vorab erklärt, dass es sich um einen Scherz handelt. © Arne Dedert/dpa

Wenn es keine anderweitige Regelung gibt, ist der Konsum von Alkohol während der Arbeitszeit grundsätzlich erlaubt. Getrunken werden sollte allerdings nur in dem Maße, in dem die Arbeitsfähigkeit nicht darunter leidet. Sicherheit und Arbeitsleistung stehen trotz Bier und Sekt an erster Stelle.
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Ist Alkoholtrinken am Arbeitsplatz erlaubt?

Wenn es keine anderweitige Regelung gibt, ist der Konsum von Alkohol während der Arbeitszeit grundsätzlich erlaubt. Getrunken werden sollte allerdings nur in dem Maße, in dem die Arbeitsfähigkeit nicht darunter leidet. Sicherheit und Arbeitsleistung stehen trotz Bier und Sekt an erster Stelle. © colourbox.de

Hier mahnt Richter zur Vorsicht: Wenn jemand schon vor Fasching sage, „wenn ich keinen Urlaub bekomme, dann bin ich sowieso krank“, komme das einer Arbeitsverweigerung gleich. Wer sich an Rosenmontag krankschreiben lässt, um weiterzufeiern, täuscht zudem eine Arbeitsunfähigkeit vor, und das sei wiederum mit einem Betrug gleichzusetzen. Wenn der Chef dann einen vorgeblich kranken Mitarbeiter auf den Fotos oder Videos eines Faschingsumzugs entdeckt, könne er sogar eine fristlose Kündigung aussprechen, so Richter.
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Welche Folgen hat es, wenn ich am Rosenmontag „krank mache“?

Hier mahnt Richter zur Vorsicht: Wenn jemand schon vor Fasching sage, „wenn ich keinen Urlaub bekomme, dann bin ich sowieso krank“, komme das einer Arbeitsverweigerung gleich. Wer sich an Rosenmontag krankschreiben lässt, um weiterzufeiern, täuscht zudem eine Arbeitsunfähigkeit vor, und das sei wiederum mit einem Betrug gleichzusetzen. Wenn der Chef dann einen vorgeblich kranken Mitarbeiter auf den Fotos oder Videos eines Faschingsumzugs entdeckt, könne er sogar eine fristlose Kündigung aussprechen, so Richter. © Andreas Gebert

Nach ein paar Bier kann es passieren, dass man sich auch einmal ein wenig daneben benimmt, das ist klar. Wenn im Gespräch mit dem Vorgesetzten dann ein kollegiales „Du“ herausrutscht, ist zumindest rechtlich irrelevant. Wenn es nur ein Mal passiert, sei freundliches Ignorieren und künftiges Sietzen der einfachste Weg, so Richter. Sollte sich ein Angestellter den ganzen Abend im Ton vergreifen oder kontinuierlich dutzen, könne das einen negativen Einfluss haben. Dann sei es durchaus angebracht, sich bei nächster Gelegenheit höflich zu entschuldigen.
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Was, wenn ich meinen Chef aus Versehen geduzt habe?

Nach ein paar Bier kann es passieren, dass man sich auch einmal ein wenig daneben benimmt, das ist klar. Wenn im Gespräch mit dem Vorgesetzten dann ein kollegiales „Du“ herausrutscht, ist zumindest rechtlich irrelevant. Wenn es nur ein Mal passiert, sei freundliches Ignorieren und künftiges Sietzen der einfachste Weg, so Richter. Sollte sich ein Angestellter den ganzen Abend im Ton vergreifen oder kontinuierlich dutzen, könne das einen negativen Einfluss haben. Dann sei es durchaus angebracht, sich bei nächster Gelegenheit höflich zu entschuldigen. © Rich Legg/Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe/obs

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