Thomas-Cook-Pleite: So verhalten sich Reisende richtig

23.9.2019, 17:03 Uhr
Der Reiseanbieter Thomas Cook ist pleite. Nun müssen Fachleute prüfen, ob sie das Unternehmen noch retten können.

© Silas Stein, dpa Der Reiseanbieter Thomas Cook ist pleite. Nun müssen Fachleute prüfen, ob sie das Unternehmen noch retten können.

Menschenansammlungen vor den Hotelrezeptionen, hektische Anrufe in die Heimat: Hunderttausende Reisende rund um den Globus hat die Pleite von Thomas Cook überrascht, darunter auch 140.000 Deutsche. Wer derzeit mit dem insolventen Reiseveranstalter im Urlaub ist oder demnächst abheben will, sollte einige Regeln beachten.

Was bedeutet die Pleite für Reisende im Urlaubsland?

Gut möglich, dass jene, die mit dem insolventen Reiseveranstalter in den Urlaub gestartet sind, jetzt ihre Koffer packen müssen. Egal, ob die Reise schon zu Ende ist oder noch ein paar Tage dauern würde: "In dem Moment, in dem der Hotelier kein Geld mehr vom Leistungserbringer, also von Thomas Cook, bekommt, wird er auch die Leute nicht mehr beherbergen und verpflegen wollen", sagt Reiserechtler Paul Degott der Deutschen Presse Agentur.

Was sollten Reisende also tun?

"Bitte nicht eigenständig umbuchen", sagt Julia Zeller, Referentin für Reiserecht bei der Verbraucherzentrale Bayern. Wer seinen Anspruch auf Rückführung und/oder Erstattung geltend machen will, muss sich ans Procedere halten. Das heißt in diesem Fall, dass er sich an den Reiseleiter vor Ort wenden muss. Sollte dieser die Organisation nicht übernehmen, sollte sich der Reisende unbedingt an den Versicherer des Reiseveranstalters wenden.

Wo finde ich die relevanten Kontakte?

Jeder Pauschalreisende erhält mit der Reisebestätigung einen Sicherungsschein. Hier handelt es sich um eine gesetzlich vorgeschriebene Leistung des Vermittlers, also nicht um eine zubuchbare Option wie etwa die Reiserücktrittversicherung. Diese Versicherung organisiert in der Regel den Rücktransport und entscheidet über das weitere Vorgehen. "Ganz wichtig ist bei dem gesamten Vorgang alles zu dokumentieren. Also Schriftverkehr, Anrufzeiten und Ansprechpartner zu notieren, falls es doch Uneinigkeiten gäbe", so Zeller. Einen Anspruch wegen entgangener Urlaubsfreuden gebe es vermutlich nicht.

Wie vermittle ich dem Arbeitgeber Verzögerungen?

Weniger das Wie, eher das Wann ist relevant, sagt Sandra Carlson, Fachanwältin für Arbeitsrecht bei der Nürnberger Kanzlei Manske & Partner. Möglichst schnell laute hier das Gebot. Ob etwaige verlorene Arbeitstage nachgearbeitet werden müssen, dazu gebe bislang keine Rechtsprechung – ein Zeichen, so Carlson, dass Chefs und Mitarbeiter Derartiges in der Regel einvernehmlich lösen. Klar sei jedoch, dass es für die auf diese Weise versäumte Arbeitszeit keinen Anlass zu arbeitsrechtlichen Sanktionen gibt, schließlich liege kein eigenes Verschulden vor. Ob für die nicht geleistete Arbeitszeit ein Entgeldabzug zu rechtfertigen sei, kann Carlson aufgrund fehlender Urteile nicht beantworten. Zwar erbringt der Arbeitnehmer keine Leistung, dennoch wäre denkbar, dass hier im Streitfall Paragraf 616 im Arbeitsgesetz zum Zuge käme. Dieser besagt, dass der Arbeitgeber zur Leistung verpflichtet bleibt, wenn der Arbeitnehmer unverschuldet kurzfristig der Arbeit fernbleibt. Statt im Zweifel zu darüber zu streiten, wäre es möglich, sich über das Überstundenkonto zu einigen.

Was ist, wenn meine Reise noch bevorsteht?

Das Procedere sei ähnlich wie für aktuell Verreiste, sagt Verbraucherschützerin Zeller. Zunächst solle man sich an das Reisebüro wenden. Sollte die Reise nicht stattfinden, wie Thomas Cook bereits für jene mit Start heute und morgen verkündet hat, bekommen Kunden ihr Geld zurück. Für Pauschalreisende steht hierfür der gesetzlich vorgeschriebene Insolvenzsicherungsfonds zur Verfügung. Dieser hat eine Höhe von 110 Millionen Euro. Allerdings wurde diese Summe in den 90er Jahren festgelegt. Die Allianz selbstständiger Reiseunternehmer bezweifelt, ob sie ausreicht. Was dann wäre, weiß derzeit keiner.

Keine Kommentare