Großer Überblick

Von Gehalt bis Krankschreibung: Das hat sich zum Jahreswechsel für Arbeitnehmer geändert

3.1.2022, 08:14 Uhr
Dank Mindestlohnerhöhung wird auf vielen Gehaltszetteln 2022 zumindest mehr Brutto stehen,

© imago stock&people Dank Mindestlohnerhöhung wird auf vielen Gehaltszetteln 2022 zumindest mehr Brutto stehen,

Zum 1. Januar traten traditionell viele gesetzliche Änderungen und Anpassungen in den Lohntabellen in Kraft. Insbesondere Beschäftigte und Auszubildende mit niedrigem Gehalt können sich über Verbesserungen freuen.

1. Höherer Mindestlohn

Seit seiner Einführung 2015 hat die Mindestlohn-Kommission den gesetzlichen Mindestlohn regelmäßig erhöht. Seit dem 1. Januar 2022 erhalten bis auf wenige Ausnahmen alle Arbeitnehmer in Deutschland mindestens 9,82 Euro pro Stunde. Dabei bleibt es aber nicht lange. Eine deutlich größere Erhöhung zum 1. Juli 2022 verspricht dann 10,45 Euro. Zudem will die neue Ampel-Regierung zeitnah eine Erhöhung auf 12 Euro pro Stunde durchsetzen.

2. Höhere Mindestvergütung für Azubis

Der Mindestlohn gilt nicht für Menschen in Ausbildung. Für sie gibt es aber die gesetzlich festgeschriebene Mindestvergütung. Diese stieg von 550 auf 585 Euro brutto im ersten Ausbildungsjahr. Anschließend gibt es 18 Prozent mehr im zweiten Lehrjahr, 35 Prozent im dritten und plus 40 Prozent im vierten Ausbildungsjahr.

3. Kindergeldzuschlag

Eine kleine Verbesserung gab es auch für Familien mit geringem Einkommen. Statt 205 können sie bis zu 209 Euro pro Monat und Kind erhalten.

4. Corona-Bonus

Um die Belastung der Corona-Pandemie abzufedern, können Arbeitgeber ihren Mitarbeitenden auch 2022 bis zu 1500 Euro zusätzlich zum Gehalt steuerfrei auszahlen. Möglich ist das aber nur noch bis zum 31. März.

5. Homeoffice Pauschale

Schon 2020 und 2021 konnten Arbeitnehmer, die wegen Corona ins mobile Arbeiten gewechselt, dadurch entstehende Kosten zum Teil von der Steuer absetzen. Fünf Euro am Tag, bis zu 600 Euro im Jahr können als Werbungskosten angegeben werden. Nach Willen der Ampelregierung wird diese Regelung bis Ende 2022 verlängert.

6. Elektronische Krankschreibung

Zum 1. Januar wurden elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für alle Arztpraxen zur Pflicht. Mit der eAU werden Krankschreibungen dann automatisiert vom Arzt an die Krankenkassen übermittelt. Ab dem 1. Juli übermitteln die Krankenkassen diese dann automatisch den den Arbeitgeber. Arbeitnehmer müssen den "gelben Zettel" also nicht mehr selbst abgeben.

7. Angaben bei Minijobs

Nun muss bei der Meldung von kurzfristigen Minijobs angegeben werden, welche Krankenversicherung der Arbeitnehmer hat. Zudem erhalten Arbeitgeber dann Auskunft, ob ihre Minijobber im selben Kalenderjahr bereits andere geringfügige Beschäftigungen ausgeübt haben oder ausüben.

8. Alter bei Betriebsratswahlen

Auch sehr junge Arbeitnehmer und Auszubildende können seit dem 1. Januar 2022 an Betriebsratswahlen teilnehmen. Das aktive Wahlrecht gilt dann schon ab 16 Jahren. Um selbst gewählt zu werden, müssen Kandidaten aber weiterhin mindestens 18 Jahre alt sein.

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