Forchheim: Kampf gegen Schnee ist steuerlich absetzbar

15.1.2019, 14:23 Uhr

Die Kosten für Streu- und Schneeräumdienste können von der Steuer abgesetzt werden. © Roland-Gilbert Huber-Altjohann

Aufgrund der Verkehrssicherungspflicht in Deutschland müssen Bürgersteige und Hauszugänge in der Regel zwischen 7 und 20 Uhr geräumt und gestreut, also sicher für Verkehrsteilnehmer sein. Bei durchgehendem oder starkem Schneefall sind die Anlieger daher mehrmals täglich gefordert, ihrer Pflicht nachzukommen.

Wird diese Pflicht vernachlässigt, so muss der Hauseigentümer im Falle eines Unfalls neben einem möglichen Bußgeld unter Umständen für die Kosten des Unfalls und seiner Folgen aufkommen. Wurde fahrlässig gehandelt, kann auch die Haftpflichtversicherung eine Zahlung verweigern. Daher übertragen viele Bewohner diese Arbeiten an eine Firma.

In der Steuererklärung werden diese Kosten als haushaltsnahe Dienstleistung eingetragen, erklärt Lohi-Vorstand Mark Weidinger. In Summe können demnach jedes Jahr bis zu 4000 Euro die persönliche Steuerschuld direkt reduzieren. Von der Firmenrechnung werden die Lohn-, Maschinen- und Fahrtkosten zu zwanzig Prozent berücksichtigt. Das Finanzamt erkennt nur Überweisungen, keine Barzahlungen an.

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Übrigens können Mieter, die selbst niemanden beauftragt haben, diese Kosten bei der Steuererklärung auch angeben, wenn ihr Vermieter sie bei der Nebenkostenabrechnung gesondert aufgeführt hat. "Der Steuerbonus gilt nicht nur für das Streuen und Räumen auf öffentlichen Gehwegen, sondern auch auf dem eigenen Grundstück", so Weidinger.