BGH: Werbung für "bekömmliches" Bier nun verboten

17.5.2018, 15:23 Uhr

Die gegen die Verfügung gerichtete Revision von Brauereichef Gottfried Härle blieb nun auch vor dem BGH erfolglos. © Uli Deck/dpa

Der Verband Sozialer Wettbewerb (VSW) aus Berlin hatte 2015 eine einstweilige Verfügung gegen die Leutkircher Brauerei erwirkt und die Werbung mit dem Begriff untersagt. Die dagegen gerichtete Revision von Brauereichef Gottfried Härle blieb nun auch vor dem BGH erfolglos. Der Begriff "bekömmlich" sei eine gesundheitsbezogene Angabe, die nach EU-Recht für alkoholische Getränke nicht erlaubt sei (AZ.: I ZR 252/16). 

Bei der mündlichen Verhandlung am Donnerstag in Karlsruhe verwies der Anwalt des Bierbrauers darauf, dass der Begriff "bekömmlich" in der deutschen Bierkultur verankert sei. Brauereichef Härle, der ebenfalls an der Verhandlung in Karlsruhe teilnahm, sagte: "Schon mein Urgroßvater hat seine Biere als bekömmlich bezeichnet." Und, so betonte er: "Bier in Maßen genossen, ist durchaus bekömmlich."

Der Anwalt des Wettbewerbsvereins verwies hingegen auf die potenziell schädliche Wirkung von Alkohol. Mit "bekömmlich" werde suggeriert, dass das Bier keine negativen Folgen habe. Dem hat der BGH mit seiner Entscheidung nun beigepflichtet.

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