Verbraucherschutz

Endlich geklärt: DSL-Sonderkündigung ist auch bei Umzug in WG möglich

12.8.2022, 14:02 Uhr

Wer in eine WG oder in eine Wohnung zur Untermiete einzieht und den bisherigen DSL-Anschluss nicht mitnehmen kann, hat laut Bundesnetzagentur ein Sonderkündigungsrecht. © Christin Klose, dpa-tmn

Verträge sind einzuhalten - dieser Rechtsgrundsatz ist aber ein Problem, wenn ein DSL-Internet-Kunde umzieht und die 24-monatige Mindestvertragslaufzeit des DSL-Vertrags noch nicht vorbei ist. "Früher kam es vor, dass Provider dann einfach dem Kunden trotzdem das Geld für die restliche Vertragslaufzeit abgeknöpft haben, was sehr ärgerlich war", konstatiert Alexander Kuch vom Telekommunikationsportal teltarif.de.

Der Gesetzgeber habe dem aber schon vor Jahren einen Riegel vorgeschoben und gesetzlich festgelegt, dass dem Provider in diesem Fall nur noch drei Monats-Grundgebühren zustehen, dann müsse er den Kunden vorzeitig aus dem Vertrag entlassen. "Und mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2021 wurde dieser Passus nochmals verbessert: Seither muss der Kunde nämlich nur noch eine Monats-Grundgebühr bezahlen und kommt dann ohne weitere Kosten aus dem laufenden Vertrag", erklärt Alexander Kuch.

Der Provider weigerte sich

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teltarif.de berichtet nun von einem Sonderfall, bei dem der Provider sich zunächst weigerte, die Kundin aus dem Vertrag zu entlassen. Eine DSL-Kundin war 2020 von einer alleine bewohnten Wohnung zur Untermiete in eine Wohnung gezogen, in der es bereits einen DSL-Anschluss von Vodafone gab, den der Hauptmieter dort nutzte. Der DSL-Anschluss war also belegt und die Kundin konnte ihren o2-DSL-Anschluss nicht in die neue Wohnung mitnehmen - obwohl sie das gerne gemacht hätte.

"Die Kundin war fest davon ausgegangen, dass in diesem Fall auch auf sie die Regelung des Telekommunikationsgesetzes zutrifft und dass o2 sie vorzeitig aus dem Vertrag entlassen muss", berichtet Kuch über den Fall. "Doch o2 weigerte sich und behauptete, rein theoretisch würde o2 ja schließlich die Leistung am neuen Wohnort der Kundin anbieten. Die Kundin habe in diesem Fall kein Sonderkündigungsrecht. Daraufhin buchte o2 der Kundin für die restliche Vertragslaufzeit einfach 300 Euro per SEPA-Lastschrift von ihrem Konto ab".

teltarif.de erkundigte sich bei der Bundesnetzagentur, wie hier das Telekommunikationsrecht korrekt anzuwenden wäre. Und die Bundesnetzagentur stellte sich in der Sache ganz auf die Seite der Verbraucherin: "Aus Sicht der Bundesnetzagentur kommt es bei der Verbraucherschutzregelung des Paragrafen 60 Telekommunikationsgesetz nicht darauf an, ob ein Anbieter 'rein theoretisch' seine bisherige Leistung auch am neuen Wohnsitz anbieten kann, sondern darauf, ob er diese am neuen Wohnsitz tatsächlich weiterhin anbieten kann und somit den Vertrag erfüllen kann", schrieb die Bundesnetzagentur an die teltarif.de-Redaktion.

Könne der Anbieter dies nicht, weil er dafür den durch einen anderen Anbieter weiterhin belegten Anschluss benötigt, sei der Verbraucher berechtigt, den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zu kündigen. Die Behörde wies aber nochmals explizit darauf hin, dass der entsprechende Paragraf im Telekommunikationsgesetz den Verbrauchern eine Sonderkündigungsmöglichkeit ausschließlich für die Situation verschafft, dass der Anbieter die vertraglich vereinbarte Leistung am neuen Wohnsitz nicht anbieten kann. Ansonsten gelte auch für Verbraucher der Grundsatz, "dass Verträge bis zum Vertragsende einzuhalten sind".

"Damit bekommen auch Verbraucher endlich Rechtssicherheit, die in eine WG oder in eine Wohnung zur Untermiete einziehen und den bisherigen DSL-Anschluss nicht mitnehmen können, weil dort der Anschluss bereits belegt ist", fasst Alexander Kuch zusammen. "Betroffene sollten sich hier also nicht mit fadenscheinigen Argumenten abspeisen lassen, sondern auf ihr Recht pochen".