Gericht urteilt: Hartz-4-Empfänger haben Recht auf 20 FFP2-Masken pro Woche

15.2.2021, 14:23 Uhr

Das Gericht argumentierte mit dem Schutz des Klägers und dem Schutz der Allgemeinheit. Ohne Mund-Nasen-Bedeckung dieses Standards seien Empfänger von Grundsicherungsleistungen in ihrem Grundrecht auf soziale Teilhabe unverhältnismäßig beschränkt. Alltagsmasken oder OP-Masken seien als Schutz vor SARS-Cov-2-haltigen Aerosolen in Straßenbahn, Supermarkt oder im Wartezimmer nicht gut genug geeignet.


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Die Anerkennung des individuellen Mehrbedarfs an FFP2-Masken schütze auch die Allgemeinheit vor einer weiteren Verbreitung des Virus. Dem Infektionsschutz würde ein "Bärendienst" erwiesen, wenn man die FFP2-Masken nicht bereitstelle.

Damit hatte ein Arbeitsloser mit seinem Eilantrag Erfolg. Der Kammerbeschluss (Az. S 12 AS 213/21 ER - SG Karlsruhe vom 11.02.2021) ist laut Gericht rechtskräftig.